Das Bundeskartellamt hat das Vermarktungsmodell der DFL final geprüft und gebilligt. Es stärkt sowohl die Möglichkeiten kleinerer Interessenten an Bundesliga TV-Rechten aber auch die Option eines Alleinerwerbers, wie Sky, Amazon oder DAZN. Die „Sportschau“ könnte ihren Sendeplatz verlieren..
Es war mehr oder weniger nur noch eine Formalie, denn vorläufig hatte das Kartellamt das neue Vermarktungsmodell der DFL schon Ende Januar gebilligt. Jetzt ist das Prüfverfahren für die Rechte-Vergabe an den Spielen von Bundesliga und 2. Liga ab der Saison 2025/26 abgeschlossen. Fazit: Das vorliegende Modell wird toleriert.
Bundesliga-Rechte: Highlights im Free-TV, Sportschau-Stammplatz in Gefahr
„Mit dem Verfahrensabschluss haben wir nun die wesentlichen kartellrechtlichen Leitplanken für die anstehende Vergabe der Medienrechte gesetzt“, so Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes. „Ausdrücklich ist für sämtliche Bundesligaspiele eine zeitnahe Highlight-Berichterstattung im frei-empfangbaren Fernsehen vorgesehen. Für die Vergabe der Live-Rechte haben wir außerdem sichergestellt, dass die Auktion wichtige wettbewerbliche Elemente enthält, so dass auch weniger finanzkräftige Interessenten eine Chance auf einen Rechteerwerb haben.“
Mit dem frei gegebenen Modell ist allerdings der Wegfall der Bundesliga-Zusammenfassung im Free-TV am Samstag ab 18.30 Uhr möglich, wie sie derzeit von der ARD-„Sportschau“ angeboten wird. Bei dieser nun ausgeschriebenen Variante wären die Höhepunkte im frei zugänglichen Fernsehen erst von 19.15 Uhr an zusehen. Bei einer zweiten Variante bliebe es bei einer Zusammenfassung um 18.30 Uhr.
Bundesliga live: Wegfall der No-single-buyer-rule
Bei der Vergabe der Live-Rechte konnte das Alleinerwerbsverbot (No-single-buyer rule) für den Zeitraum der anstehenden Vergabeperiode entfallen. Grund dafür sei, dass es bei den Marktverhältnissen bei Live-Übertragungen mit Anbietern wie DAZN, RTL und auch Amazon nun deutlich mehr Bewegung gibt. Ein Erwerb der Live-Bundesligarechte durch mehrere Erwerber bleibt aber grundsätzlich möglich, auch wenn er nicht mehr vorgeschrieben ist. Bei bisherigen Ausschreibungen mussten mindestens zwei Pay-TV-Anbieter beteiligt sein.
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Mit Material der DPA
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