Wenn in diesem Jahr der neue Medienstaatsvertrag beschlossen wird, sollen die Zulassungsregeln für kleine Angebote mit durchschnittlich weniger als 20.000 Nutzern wegfallen. Doch ganz so einfach ist das nicht, wie der aktuelle Fall von „meinearena.tv“ zeigt.
Am Mittwoch hatte der 7. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in der mündlichen Verhandlung zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Rechtsauffassung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) bestätigt, dass es sich bei dem Live-Angebot „Arena“ (meinearena.tv) um zulassungspflichtigen Rundfunk handele. Das Livestreaming ohne entsprechende Zulassung sei rechtswidrig und man habe sich mit dem Betreiber auf einen Vergleich geeinigt.
Schnell stellt sich die Frage, ob man denn im Zuge der Neuordnung des Rundfunkstaatsvertrages zum neuen Medienstaatsvertrag die alten Regeln nicht mehr so streng anwenden sollte. Immerhin sollen künftig die Zulassungsregeln wegfallen, wenn durchschnittlich weniger als 20.000 Nutzer ein Angebot gleichzeitig nutzen.
Dem ist nicht so, erklärt BLM-Geschäftsführer Dr. Thorsten Schmiege gegenüber DIGITAL FERNSEHEN. Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) habe die gesetzliche Verpflichtung, den geltenden Rundfunkstaatsvertrag zu vollziehen. Die Frage, ob geltendes Recht anzuwenden sei, stehe grundsätzlich nicht im freien Ermessen einer Landesmedienanstalt. Solange der Medienstaatsvertrag noch nicht in Kraft getreten sei, müssten die Landesmedienanstalten im Rahmen ihrer Aufsicht geltendes Recht vollziehen und die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages anwenden.
Schmiege zufolge würde der diskutierte Medienstaatsvertrag nach derzeitigem Stand an den Prüfpflichten der Landesmedienanstalten auch wenig verändern: „Entscheidend wird auch künftig die Frage sein, ob es sich bei einem Internetangebot um Rundfunk im Sinne des Staatsvertrags handelt,“ so Schmiege.
Zwar besagt §54 des geplanten neuen Medienstaatsvertrages, dass Rundfunkprogramme – egal ob via Kabel, Satellit oder Webstream ausgestrahlt – zulassungsfrei sind, wenn sie im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20.000 gleichzeitige Nutzer erreichen. Entscheidend ist aber auch Punkt 1, denn dies gilt für Rundfunkprogramme, „die nur geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung entfalten“.
Das bedeutet laut Schmiege: „Wenn zulassungsfreie, als Rundfunk eingestufte Angebote gegen die Bestimmungen zur Veranstaltung von Rundfunk im Medienstaatsvertrag verstoßen, sind sie auch künftig entsprechend zu untersagen.“
Fazit: Wer als kleiner Live-Streamer zwar wenige Zuschauer hat, aber im Rahmen der öffentlichen Wahrnehmung zur Meinungsbildung beiträgt weil er vor der Kamera nicht nur belanglose Games spielt, könnte schnell Post von seiner zuständigen Landesmedienanstalt erhalten mit der Aufforderung, eine Zulassung für sein Angebot zu beantragen.
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