[Thema des Monats] ZAK: Rechte und Pflichten der Behörde

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Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com
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Ob es die „Super Nanny“ ist oder sinnentstellend zusammengeschnittene Video-Aufnahmen: Immer wieder sorgen Skandale für Aufregung. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) muss sich den Fehltritten des privaten Rundfunks annehmen und bestrafen. Dabei hat das Gremium jedoch nur einen begrenzten Spielraum.

Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) hat vom Gesetzgeber ein ganzes Bündel an Aufgaben im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks zugewiesen bekommen. Ein besonderer Schwerpunkt ist laut Rundfunkstaatsvertrag die Zulassung und Aufsicht über das Programm und die Werbung der Sender.
 
Durch den Rundfunkstaatsvertrag erfolgt die Abgrenzung zu den Befugnissen der anderen Kommissionen wie der KEK (Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich), die für die Vielfaltssicherung im bundesweiten privaten Fernsehen zuständig ist, der KJM (Kommission für den Jugendmedienschutz), die im Bereich Jugendschutz tätig ist, sowie der GVK (Gremienvorsitzendenkonferenz), die weniger bedeutsame Aufgaben etwa bei der Belegung von Plattformen verantwortet. Darüber hinaus werden die Aufgabenbereiche zu „den Landesmedienanstalten selbst“ abgegrenzt, erklärt Dieter Dörr, Professor für Medienrecht an Universität Mainz, gegenüber DIGITALFERNSEHEN.de.
 
Die vielseitigen Aufgaben der ZAK und der anderen Kommissionen sorgen dafür, dass nur noch wenige substantielle Aufgaben im Bereich des bundesweit verbreiteten Rundfunk bei den Landesmedienanstalten selbst verbleiben. Besonders bedeutsame Rolle spielt in dem Zusammenhang die Zuständigkeitfür „die Zulassung, deren Rücknahme und Widerruf bei bundesweiten Rundfunkveranstaltern“, so Dörr. Das Gremium entscheidet somit darüber, ob ein Rundfunkprogramm ausgestrahlt werden darf oder nicht. Darüber hinaus verantwortet die Kommission „Aufsichtsmaßnahmen gegenüber bundesweiten privaten Veranstaltern und die Aufsicht über Plattformen“.Rechtliche Voraussetzungen für eine Zulassung

Damit ein Programm überhaupt zugelassen werden kann, werden spezielle Voraussetzungen an die Antragssteller und das Vorhaben gestellt. Diese dienen in erster Linie dazu, die rechtliche Verantwortung des Veranstalters sicherzustellen. Neben der persönlichen Eignung ist wohl insbesondere wichtig, dass die Vereinigung, die bundesweiten privaten Rundfunk veranstalten will, nicht verboten sein darf. Auch ein Wohnsitz innerhalb von Deutschland oder einem anderem Land der Europäischen Union muss vorliegen. Außerdem verlangt der Gesetzgeber eine aus dem Gewerberecht stammende Zuverlässigkeit.
 
„Dabei stellt die Zuverlässigkeitsprüfung eine Prognoseentscheidung dar, da sie auf das zukünftige Verhalten ausgerichtet ist.“, so der Professor. Allerdings ist diese Prognoseentscheidung nach Auffassung der Rechtsprechung voll überprüfbar. Das bedeutet ein Beurteilungs- bzw. Prognosespielraum besteht gerade nicht. Außerdem müsse dabei eine mögliche Unzuverlässigkeit in der Zukunft aus einem Verhalten in der Vergangenheit abgeleitet werden, so Dörr weiter.
 
Insbesondere die Gesetzesverstöße, als auch eine Missachtung des öffentlichen Interesses der Antragssteller spielen eine Rolle. Einschlägige Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, aber auch die Nichterfüllung steuer-  bzw. sozialversicherungsrechtlicher Pflichten können zur Nichtzulassung führen, diese müssen jedoch von erheblicher Tragweite gewesen sein, um auf die Unzuverlässigkeit in Zukunft schließen zu dürfen.
 
Neben den persönlichen Voraussetzungen muss auch der zukünftige Veranstalter einige Kriterien erfüllen. So darf beispielsweise einer Aktiengesellschaft nur eine Zulassung erteilt werden, wenn in der Satzung bestimmt ist, dass die Aktien entweder nur als Namensaktien oder als Namensaktien und stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben werden. „Diese besonderen Anforderungen sollen Transparenz herstellen“, erklärt Dörr.
 
Besonders wichtig ist jedoch die sogenannte „Staatsferne“. Will heißen, „an juristische Personen des öffentlichen Rechts, an deren Vertreter und leitende Bedienstete sowie an politische Parteien und Wählervereinigungen darf keine Zulassung erteilt werden“. Eine Ausnahme von dem Verbot gelte für Kirchen und Hochschulen, verdeutlicht der Mainzer Professor.Die Grenzen des privaten Rundfunks

Gerade im Bereich der Werbung und des Teleshopping sind dem privaten Rundfunk klare Regeln auferlegt. Irreführung und Schleichwerbung sind definitiv zu unterlassen. Dauerwerbesendung deutlich zu kennzeichnen und generell ist Werbungvon redaktionellen Inhalten zu trennen. Ein Hinweis am Anfang und am Ende der betreffenden Dauerwerbesendungen reicht nicht aus, nur eine dauerhafte Einblendung gewährleistet, dass der Zuschauer informiert wird.
 
Die normaler Werbung hingegen darf die 20 Prozent Grenze innerhalb einer Stunde nicht überschreiten. Bei jedem Rechtsverstoß muss die ZAK einschreiten. Bei Programmen hingegen gibt es einen Ordnungswidrigkeiten-Paragraphen, ähnlich dem Bußgeld-Katalog an Verstößen, die mit Geldbuße von bis zu 500 000 Euro Strafe belegt werden können. Besondere Vorraussetzung für die Ordnungswidrigkeiten, diese dürfen nicht bereits durch das Strafgesetzbuch erfasst sein. Bei Verstößen gegen das Strafgesetzbuch sind die jeweiligen Organe der Rechtspflege zuständig.
 
Neben den Geldbußen steht der ZAK „als Aufsichtsmittel insbesondere die Beanstandung und die Untersagung sowie die Rücknahme und der Widerruf der Zulassung zur Verfügung“, erklärt Dörr. Die Aufsichtsmittel werden in einem Stufenverhältnis angewendet. Die erste Stufe, die Beanstandung stellt lediglich eine Missbilligung dar. Dagegen enthält die Untersagung einen verbindlichen Befehl an den Veranstalter, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen, etwa eine bestimmte Sendung erneut auszustrahlen.
 
Der Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung ist an besondereVoraussetzungen geknüpft. „Der ZAK kommt als Gremium, das sich aus den vierzehn Direktoren beziehungsweise Präsidenten der Landesmedienanstalten zusammensetzt, unter Umständen in bestimmten Fällen ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Gerichten nur begrenzt überprüfbar ist. Für die KEK hat das Bundesverwaltungsgericht einen solchen Beurteilungsspielraum ausdrücklich anerkannt“, so Dörr. Bei strafrechtlich relevantem Verhalten müsse die ZAK die zuständigen Organe über die Angelegenheit informieren, damit diese eingreifen.
 
Bei der Feststellung von Verstößen legt die Kommission den Fall bei den zuständige Landesmedienanstalt zur Prüfung vor. Zudem kann jede Landesmedienanstalt gegenüber dem Gremium anzeigen, dass aus ihrer Sicht ein bundesweit verbreitetes Programm gegen den Rundfunkstaatsvertrag verstößt. „Zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen bedient sich die ZAK der gemeinsamen Geschäftsstelle. Sie trifft ihre Entscheidungen mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder. Dies bedeutet, dass acht Stimmen für einen Beschluss erforderlich sind. Zudem kann die ZAK  für die Aufsichtsmaßnahmen Prüfausschüsse bilden, die bei Einstimmigkeit anstelle der ZAK entscheiden“, erklärt der Medienrechtler.Thema des Monats: Medienaufsicht

Thema des Monats im Überblick
[Marcel Hornburg]

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