Ein Teilnehmer der RTL-2-Dokusoap „Zuhause im Glück“ muss die Renovierung seines Hauses als geldwerten Vorteil versteuern.
Das hat das Finanzgericht Köln in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden. Die Entscheidung erging im vorläufigen Rechtsschutz. In der Sendung werden die Häuser einkommensschwacher Familien renoviert, der Eigentümer braucht dies nicht zu bezahlen. Im konkreten Fall besteuerte das Finanzamt 65 Prozent der angefallenen Kosten als zusätzliches Einkommen. Der Senat gab dem Finanzamt dem Grunde nach Recht – jedoch muss der Antragsteller vorerst nur 20 Prozent der geforderten Summe nachzahlen. (Az.: 1 V 2304/18)
Denn die Behörde habe nicht klar zwischen den Kosten der Renovierung und den Produktionskosten der Sendung differenziert. „Das Finanzamt hat bisher nicht sauber ermittelt“, erläuterte ein Gerichtssprecher. Es habe nun die Möglichkeit, seinen Bescheid nachzubessern. Wenn das Amt ausreichend Belege erbringe, müsse der Show-Teilnehmer später gegebenenfalls die gesamte Summe nachzahlen.
Zur Höhe der Steuerforderung und weiteren Details wollte der Gerichtssprecher aufgrund des Steuergeheimnisses keine Auskunft machen. In der Vergangenheit hatten Medienberichten zufolge zahlreiche „Zuhause im Glück“-Teilnehmer Steuernachforderungen über jeweils mehrere Zehntausend Euro erhalten. Der Beschluss des Kölner Finanzgerichts ist nach Angaben des Sprechers die erste Gerichtsentscheidung zu dem Thema. [dpa]
Bildquelle:
- Medien_Maerkte_Artikelbild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com