Save.TV widerspricht einer aktuellen Darstellung von ProSiebenSat.1, wonach dass Oberlandesgericht München am 19. September ein Urteil abgegeben hätte, dass Save.TV die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung von ProSiebenSat.1-Sendern unterlassen müsse. Unterlassungsansprüche seien gar nicht Teil des Urteils gewesen.
Der Anbieter des Online-Videorekorders Save.TV hat der von ProSiebenSat.1 veröffentlichten Darstellung widersprochen, wonach das Oberlandesgericht München am gestrigen Donnerstag (19. September) über Unterlassungsansprüche bezüglich der Aufzeichnung von Sendern der Mediengruppe entscheiden hätte. Wie DIGITAL FERNSEHEN am Freitagmorgen berichtete, hatte die ProSiebenSat.1 Media AG am Donnerstag eine Pressemitteilung veröffentlicht, wonach laut einem Urteil des OLG München vom selben Tag, Save.TV die Vervielfältigung sowie die öffentliche Zugänglichmachung der Sendesignale im Rahmen ihres Angebots unterlassen müsse.
Gegenüber DIGITAL FERNSEHEN teilte Save.TV nun jedoch mit, dass die entsprechende Pressemitteilung des TV-Veranstalters falsch sei. „Unterlassungsansprüche der ProSiebenSat.1 Media AG waren ausdrücklich nicht Gegenstand des Urteils des OLG München“, so der Anbieter des Online-Videorekorders. Gemäß dem Urteil des Gerichts hätten die Parteien vielmehr den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs nach „Schluss der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt und damit die Rechtshängigkeit beseitigt“.
Der Gerichtsverhandlung vor dem Oberlandesgericht München war dabei ein Urteil des Langerichtes München I vom 9. August 2012 vorrausgegangen. In diesem hatten die Richter geurteilt, dass Save.TV Limited die Vervielfältigung sowie die öffentliche Zugänglichmachung der Sendesignale von ProSiebenSat.1 im Rahmen ihres Angebotes unterlassen muss. Eine Nutzung der Sendesignale für das Angebot der Save.TV Limited würde demnach die Rechte der Rundfunkveranstalter verletzten, weshalb sie ohne eine entsprechende Lizenz nicht zulässig sei. [ps]
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