Save.TV betrachtet BGH-Urteil als Meilenstein für Online-Videorekorder

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Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com
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Hamburg – Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt in seiner Begründung zum Urteil vom 22.04.2009, dass Cloud-Videorekorder (Online-Videorekorder) unter bestimmten Voraussetzungen legal sind und hat diese Umstände ausführlich erläutert.

Save.TV Ltd., Anbieter des Online-Videorekorders unter www.save.tv, ist davon überzeugt, diese Voraussetzungen zu erfüllen und sieht sich damit im Rechtsstreit mit RTL in seiner Position bestätigt, dass ihr angebotener Online-Videorekorder legal betrieben wird.
 
Am 22. April hatte der BGH der Revision von Save.TV gegen das von RTL (Az. I ZR 175/07) angestrebte Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden vom 9. Oktober 2007 stattgegeben und die Sache nach Dresden zur endgültigen Entscheidung zurückverwiesen (DIGITAL FERNSEHEN berichtete). Das OLG wird sich an der ausführlichen Urteilsbegründung des BGH orientieren und den Einzelfall prüfen.
 
Laut Begründung müssen drei Voraussetzungen für den legalen Betrieb erfüllt sein: Erstens muss der „Aufzeichnungsprozess vollständig automatisiert sein“, wodurch „allein die Kunden als Hersteller der Aufzeichnunganzusehen“ seien. In diesem Fall liegt eine zulässige Vervielfältigung zum privaten Gebrauch vor und das Urheberrecht wird durch den Anbieter eines Online-Videorekorder nicht verletzt. Dies ist nach Ansicht des BGH bei Save.TV der Fall.
 
Zur zweiten Voraussetzung – nämlich der Frage, ob das Angebot von Save.TV gegen das Recht von RTL auf öffentliche Zugänglichmachung seiner Sendungen verstößt – stimmt der BGH mit der Vorinstanz überein: „Das Angebot Save.TV verstößt nicht gegen das Recht der Klägerin, ihre Funksendungen öffentlich zugänglich zu machen“. Und hierbei stellt das Gericht unmissverständlich und abschließend klar, dass durch den automatisierten Aufzeichnungsprozess keine „Öffentlichkeit“ adressiert wird.
 
Die dritte Hürde stellt die unerlaubte Weitersendung des Programms dar. Dazu müsste der Empfang der Sendung der Klägerin durch die Kunden, und die Weiterleitung an die jeweiligen Onlinevideorekorder, als öffentliche Wiedergabe einzuordnen sein. Ob dies der Fall ist, konnte der BGH mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht beurteilen. Er hat daher die abschließende Entscheidung dem OLG überlassen.
 
LautThomas Kutsch, dem Geschäftsführer der Save.TV Ltd., wurde diese Problematik schon von vornherein bei der Ausgestaltung des Geschäftsmodells berücksichtigt. „Nicht Save.TV, sondern der Kunde leite auf seiner angemieteten Empfangseinheit Signale weiter.“ Eine Weitersendung wie beispielsweise bei einem Kabelnetzbetreiber könne aus diesem Grund nicht vorliegen. Kutsch erwartet daher rasch eine entsprechende Klarstellung vom Berufungsgericht.

Das Oberlandesgericht in Dresden muss im Fall von Save.TV nun noch klären, ob – wie vom BGH angenommen – der Kunde Hersteller der Aufzeichnung ist, und ob möglicherweise das Weitersendungsrecht berührt ist. „Unsere technische Umsetzung ermöglicht lediglich individuelle Aufzeichnungsprozesse. Jede Kopie wird nur infolge der Programmierung des Kunden angelegt und kann ausschließlich von ihm abgerufen werden, wie dies das oberste deutsche Gericht fordert“, so Thomas Kutsch. „Wir fühlen uns durch die Urteilsbegründung des BGH in unserer Rechtsauffassung bestätigt und sehen dem finalen Urteil des OLG sehr optimistisch entgegen.“ 
 
Zudem sei es erfreulich, dass sich nun auch deutsche Gerichte, ähnlich wie in einem jüngst entschiedenen Fall in den USA, einer technischen Betrachtung des Dienstes anschließen. Der Fall hatte in den USA für Furore gesorgt, da der Oberste Gerichtshof vor der Zulassung der Revision zunächst das Justizministerium konsultierte. Das Justizministerium stellte in einer 27-seitigen Stellungnahme ungewöhnlich klar fest, dass es keinerlei Unterschiede zu einem herkömmlichen Festplattenrekorder sehe, und daher auch eine rechtliche Sonderbehandlung nicht nachvollziehen könne. [cg]

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