Rundfunkbeitrag: Sixt verliert auch in zweiter Instanz

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Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com
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Aufgrund der neuen Rundfunkbeitrag-Regelung fühlen sich viele Firmen benachteiligt, so auch Sixt. Die Klage des Autovermieters gegen den Rundfunkbeitrag wurde jedoch auch in zweiter Instanz abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht begründet, die Revision zugelassen.

Deutschlands größter Autovermieter Sixt hat seinen Rechtsstreit über den neuen Rundfunkbeitrag auch in zweiter Instanz verloren. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München verwarf nach Mitteilung vom Montag die Berufung des Unternehmens und bestätigte damit die Abweisung der Klage. Die Richter begründeten ihr Urteil noch nicht, ließen aber Revision zu. Die schriftlichen Urteilsgründe sollen bis Ende November vorliegen (Az.: 7 BV 15.344).
 
Seit 2013 bemisst sich der Rundfunkbeitrag für Unternehmen unter anderem danach, wie viele Beschäftigte, Betriebsstätten und Firmenfahrzeuge sie haben. Firmen mit vielen Filialen oder einem großen Fuhrpark fühlen sich deshalb im Nachteil.

Sixt muss nun für seine rund 500 Betriebsstätten und für alle seine Autos in Deutschland zahlen, unabhängig davon, ob sich dort ein Rundfunk- oder TV-Gerät befindet. Der Kläger hält das für rechtswidrig: Der Beitrag für jedes Fahrzeug sei eine unzulässige Mehrfachbelastung; Rundfunkgebühren seien grundsätzlich wohnungsgebunden und Fahrzeuge demnach frei. Dies müsse auch für Mietwagen gelten.
 
Über die Neuregelung des Rundfunkbeitrags haben bereits mehr als 30 Verwaltungsgerichte und 7 Oberverwaltungsgerichte in Deutschland entschieden. Fast alle Urteile ergingen bisher in Rechtsstreitigkeiten von Privatkunden der Sendeanstalten. Ein Urteil zweiter Instanz im Fall eines Unternehmens sprach im vergangenen Mai das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Es wies die Klage des Discounters Netto ab. Das Verfahren ist jetzt in höchster Instanz beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
 
Dort wird voraussichtlich auch die Sache Sixt gegen den Bayerischen Rundfunk landen, wie Klägeranwalt Holger Jacobj ankündigte. Nach Ausschöpfung des regulären Rechtsweges ist als letztes eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts möglich.
 
Im Mai 2014 hatte der Bayerische Verfassungsgerichtshof den Rundfunkbeitrag als verfassungsgemäß bestätigt. Die Abgabe verletze kein Grundrecht und sei auch keine verdeckte Steuer, erläuterte das Gericht und wies unter anderem die Klage der Drogeriemarktkette Rossmann ab. [dpa/am]

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20 Kommentare im Forum
  1. Was anderes hätte mich auch verwundert. Die Hoffnung stirbt zuletzt, das dass Bundesverwaltungsgericht es anders sieht, als das VG München.
  2. Das mit der Rechtsprechung in Bezug auf den ÖR-Rundfunk ist auch so eine Sache. ARD und ZDF scheinen generelle Narrenfreiheit zu besitzen. Egal wie rational man dagegen argumentiert, vor Gericht wird alles abgeschmettert. Da jeder Bundesbürger schon per Haushaltsabgabe GEZ zahlt, zahlt doch jeder der ein Auto mietet doppelt, wenn Sixt auch noch zur Kasse gebeten wird. Es ist ein gigantischer Geldvernichtungsapparat entstanden, der genauso unkontrollierbar wird wie die Geheimdienste, und keiner haut rein. Über 25 TV-Sender, über 70 Radioprogramme, diverse Internetangebote und IPTV müllen den Deutschen voll.
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