Der Rundfunkbeitrag hat zum wiederholten Mal die Gerichte beschäftigt. Im aktuellen Fall ging es um den Meldedatenabgleich, den der Beitragsservice durchgeführt hatte. Das Gericht erklärte das Vorgehen in Teilen für unzulässig.
Wo Bürger früher gewohnt haben, geht den GEZ-Nachfolger „Beitragsservice“ nichts an. Das hat das Verwaltungsgericht Göttingen in einem Eilverfahren entschieden (Aktenzeichen: 2 B 785). Der umfassende Meldedatenabgleich, durch den die Rundfunkgebühren-Einzugsstelle von den Behörden Informationen über die Bürger erhalt, sei zumindest in Teilen unzulässig, teilte das Gericht am Donnerstag mit.
Hintergrund ist der zum 1. Januar 2013 in Kraft getretene Staatsvertrag, der die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks grundlegend ändert. Bislang musste nur Gebühr zahlen, wer ein Empfangsgerät bereit hielt. Inzwischen ist jeder Wohnungsinhaber zur Zahlung verpflichtet.
Damit der Beitragsservice weiß, bei wem er kassieren kann, sollen die Meldebehörden den Landesrundfunkanstalten nach und nach rund 70 Millionen Meldedatendatensätze liefern. Dabei geht es um Namen, Geburtsdatum, akademische Titel und Familienstand sowie um Anschriften aktueller und früherer Haupt- und Nebenwohnungen.
Hintergrund ist der zum 1. Januar 2013 in Kraft getretene Staatsvertrag, der die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks grundlegend ändert. Bislang musste nur Gebühr zahlen, wer ein Empfangsgerät bereit hielt. Inzwischen ist jeder Wohnungsinhaber zur Zahlung verpflichtet.
Damit der Beitragsservice weiß, bei wem er kassieren kann, sollen die Meldebehörden den Landesrundfunkanstalten nach und nach rund 70 Millionen Meldedatendatensätze liefern. Dabei geht es um Namen, Geburtsdatum, akademische Titel und Familienstand sowie um Anschriften aktueller und früherer Haupt- und Nebenwohnungen.
Weil er die bevorstehende Übermittlung seiner Daten durch die Stadt Bad Gandersheim an den NDR verhindern will, hat ein Bürger das Verwaltungsgericht Göttingen angerufen. Er sieht sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Zudem hält er den Staatsvertrag und den Meldedatenabgleich für verfassungswidrig, weil ein bundesweites Melderegister drohe.
Zumindest teilweise gaben die Richter dem Bürger recht. Es sei nicht ersichtlich, wozu der Beitragsservice Informationen über frühere Wohnsitze erfahren müsse. Denn die Daten dürften ohnehin nur genutzt werden, um ab dem 1. Januar 2013 fällig gewordene Beiträge einzuziehen, nicht aber um möglicherweise früher entstandene Gebührenrückstände einzutreiben, sagte ein Gerichtssprecher. Auch Daten zum Familienstand oder möglichen akademischen Titeln dürfe eine Kommune nicht weiterleiten. Es sei nicht erkennbar, dass sie für die Festsetzung der Rundfunkgebühr von Bedeutung seien.
Der NDR sei sehr kurzfristig zu diesem Verfahren beigeladen worden und prüfe derzeit, ob er Rechtsmittel einlege, sagte ein Sendersprecher. „Die Datenübermittlung im Rahmen des einmaligen Meldedatenabgleichs erfolgt auf Grundlage des von allen Bundesländern verabschiedeten Rundfunkbeitragsstaatsvertrags.“ Der sehe vor, dass auch der Doktorgrad, der Familienstand sowie die letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnung angegeben werden müssten. Die bisherigen Gerichtsentscheide hätten die Regelungen des einmaligen Meldedatenabgleichs bestätigt.
Die Gefahr eines bundesweiten Melderegisters sieht das Gericht allerdings nicht. Denn jede Rundfunkanstalt könne nur auf Daten aus ihrem jeweiligen Sendegebiet zurückgreifen. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg möglich.
Zumindest teilweise gaben die Richter dem Bürger recht. Es sei nicht ersichtlich, wozu der Beitragsservice Informationen über frühere Wohnsitze erfahren müsse. Denn die Daten dürften ohnehin nur genutzt werden, um ab dem 1. Januar 2013 fällig gewordene Beiträge einzuziehen, nicht aber um möglicherweise früher entstandene Gebührenrückstände einzutreiben, sagte ein Gerichtssprecher. Auch Daten zum Familienstand oder möglichen akademischen Titeln dürfe eine Kommune nicht weiterleiten. Es sei nicht erkennbar, dass sie für die Festsetzung der Rundfunkgebühr von Bedeutung seien.
Der NDR sei sehr kurzfristig zu diesem Verfahren beigeladen worden und prüfe derzeit, ob er Rechtsmittel einlege, sagte ein Sendersprecher. „Die Datenübermittlung im Rahmen des einmaligen Meldedatenabgleichs erfolgt auf Grundlage des von allen Bundesländern verabschiedeten Rundfunkbeitragsstaatsvertrags.“ Der sehe vor, dass auch der Doktorgrad, der Familienstand sowie die letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnung angegeben werden müssten. Die bisherigen Gerichtsentscheide hätten die Regelungen des einmaligen Meldedatenabgleichs bestätigt.
Die Gefahr eines bundesweiten Melderegisters sieht das Gericht allerdings nicht. Denn jede Rundfunkanstalt könne nur auf Daten aus ihrem jeweiligen Sendegebiet zurückgreifen. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg möglich.
[dpa/hjv]
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