Der RBB hat einen Rechtsstreit gegen die Filmförderungsanstalt des Bundes gewonnen. Diese hatte von der ARD-Anstalt Abgaben für vom RBB verkaufte DVDs mit Fernsehserien verlangt.
Zu dem Gerichtsverfahren war es gekommen, weil die Filmförderungsanstalt des Bundes der Ansicht war, einen Anspruch auf die Zahlung einer Filmabgabe zu haben, wenn der RBB Fernsehserien als DVD-Edition vermarktet. Die Richter entschieden nun, dass für DVDs mit Fernsehserien in der Regel keine Filmabgabe an die Filmförderungsanstalt gezahlt werden muss.
Filme, die von vornherein nur für die Fernsehausstrahlung produziert würden und weit unter der „programmfüllenden“ Mindestlaufzeit von 58 Minuten blieben, seien vom Gesetzgeber von dieser Pflicht nicht erfasst, so die Begründung des Verwaltungsgerichts Berlin, die am Donnerstag bekannt gegeben wurde (VG 21 K 146.10).
Die Videovertriebsgesellschaft des RBB hat zahlreiche Fernsehserien als DVDs herausgebracht. Diese DVDs enthielten mehrere Folgen solch beliebter Serien wie „Drei Damen vom Grill“, „Molle mit Korn“ und „Panda, Gorilla & Co.“. Die jeweiligen Folgen haben eine Laufzeit zwischen 18 und 50 Minuten, die Gesamtlaufzeit der DVDs beträgt dagegen bis zu 900 Minuten. Da die Spielzeit der DVD damit deutlich über der Höchstlaufzeit von 58 Minuten liegt, beanspruchte der Kläger die Zahlung einer Abgabe durch den RBB.
Die Richter des Verwaltungsgerichtes sahen das aber anders: Nach ihrer Auffassung bezieht sich die erforderliche Laufzeit von mehr als 58 Minuten nicht auf die Gesamtlaufzeit des Datenträgers, sondern lediglich auf die einzelnen, auf einer DVD vorhandenen Filme. Zudem sei die Filmabgabe als Sondergabe nur zulässig, wenn alle von der Filmabgabe Betroffenen einen gemeinsamen Nutzen aus der Verwendung der Filmabgabe ziehen würden. Dies sei aber nur bei der gemeinsamen Verwertung und Förderung von Kinofilmen, nicht aber bei Fernsehserien der Fall.
Den Richtern zufolge gibt es „keinen Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber darüber hinaus Fernsehserien der hier vorliegenden Art mit einer Videoabgabe habe belegen wollen“. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils hat das Gericht die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und die Sprungrevision zugelassen. [mw]
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