Programmgestaltung bleibt Sendersache

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Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com
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Ein einzelner Rundfunkteilnehmer hat keinen Anspruch auf Ausstrahlung bestimmter Fernsehsendungen oder auf eine bestimmte Gestaltung des Programms.

Mit dieser Begründung wies die vierte Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz den Antrag eines Fernsehzuschauers kostenpflichtig zurück, das ZDF im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine aus aktuellem Anlass vorgenommene Programmänderung zurückzunehmen und stattdessen das vorgesehene Regelprogramm auszustrahlen. In der Begründung zu seinem Beschluss nahm das Gericht auf das Bundesverwaltungsgericht Bezug, das schon wiederholt entschieden hatte, dass die Gestaltung des Programms allein Sache des Rundfunks sei und der einzelne Zuschauer darauf keinen Einfluss nehmen könne. Das Gericht ist damit zugleich in vollem Umfang der Argumentation des ZDF gefolgt. Zusätzlich verneinte das Verwaltungsgericht ein Rechtsschutzbedürfnis des Zuschauers für seinen Antrag. Der Zuschauer hatte den Ausfall von Regelsendungen („heute“ und „ZDF-Mittagsmagazin“) beklagt, die durch die Programmänderung („ZDFroyal – Hochzeit im dänischen Königshaus“) gar nicht berührt werden. [lf]

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