Nun ist es amtlich: Die ZAK Streamingdienste Joyn und Prime Video als rundfunkrechtliche Plattformen klassifiziert.
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) hat die Streaming-Angebote Joyn und Prime Video als Plattformen nach dem Rundfunkstaatsvertrag eingeordnet. Beide Unternehmen haben ihre Angebote bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) angezeigt.
Nach Auffassung der ZAK entscheidet die Joyn GmbH über die Auswahl der Inhalte und macht sie den Nutzern als Gesamtangebot Joyn frei zugänglich. Daher handelt es sich bei Joyn um eine Plattform im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags.
Joyn verfüge als Markteinsteiger derzeit noch über keine marktbeherrschende Stellung, so die ZAK in ihrer Argumentation weiter. Damit wird Joyn als sogenannte privilegierte Plattform kategorisiert. Die ZAK behält sich jedoch vor, das Angebot und die Regulierungssituation bei veränderter Markt- und Rechtslage erneut zu überprüfen.
Bei dem Angebot Prime Video handelt es sich im Gegensatz zu Joyn um einen reinen Subscription-Video-on-Demand (SVOD)-Katalog. Dennoch wurde auch die Amazon Instant Video Germany GmbH, mit Sitz in München, als rundfunkrechtliche Plattformen klassifiziert.
Quelle: die medienanstalten[bey]
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