Die ARD muss eine Wahlwerbung der rechtsextremen NPD zur Europawahl nun doch ausstrahlen.
Das Bundesverfassungsgericht gab einem Eilantrag der Partei am Mittwoch statt, wie am Abend in Karlsruhe mitgeteilt wurde. Die Vorinstanzen hätten zu Unrecht einen volksverhetzenden Inhalt angenommen, hieß es. (Az. 1 BvQ 43/19)
Damit ist eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg hinfällig, das in dem Streit am Montag dem Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) Recht gegeben hatte.
Noch Ende April hatte sich die NPD in Karlsruhe vergeblich um die Ausstrahlung einer Wahlwerbung im ZDF bemüht. Damals erklärten die Richter die Ablehnung für rechtmäßig. Inzwischen hat die NPD den Spot aber überarbeitet. Der RBB, der nach eigenen Angaben für die ARD die Wahl-TV-Spots prüft, hatte den Beitrag nicht ausstrahlen wollen.
In der neuen Form beginnt der Spot mit der Behauptung, dass Deutsche wegen der „unkontrollierten Massenzuwanderung“ seit 2015 „fast täglich zu Opfern“ würden, und stellt die Einrichtung von „Schutzzonen“ in Aussicht. Das OVG hatte das als evidenten Fall von Volksverhetzung gewertet. Es werde eine Zweiteilung der Gesellschaft in Deutsche und kriminelle Ausländer propagiert. Eine andere Auslegung sei wegen der politischen Ziele der NPD ausgeschlossen.
Aus Sicht der Verfassungsrichter geht diese Interpretation zu weit. „Maßgeblich für die Beurteilung des Wahlwerbespots ist allein dieser selbst, nicht die innere Haltung oder die parteiliche Programmatik, die seinen Hintergrund bildet“, heißt es in dem Beschluss. Der Fokus liege in der neuen Fassung mehr auf den Deutschen als „Opfern“. Damit ist der RBB verpflichtet, die Wahlwerbung zwei Mal auszustrahlen. [dpa]
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