Hat der ORF die TV-Rechte an der Champions League zu überhöhten Preisen erworben? Nach einer Beschwerde des privaten Mitbewerbers Puls 4 entschied die österreichische Medienaufsicht KommAustria nun über die Frage.
Die Entscheidung der österreichischen Medienaufsicht KommAustria setzt europaweit Maßstäbe zur Beurteilung von Sportrechtekäufen durch öffentlich-rechtliche TV-Veranstalter: So stellte die Behörde fest, dass der ORF für den Erwerb der Fußball-Übertragungsrechte der Champions League für die Saisonen 2015/16, 2016/17 und 2017/18 keine überhöhten Preise gezahlt wurden.
Damit wird die Beschwerde des privaten Anbieters Puls 4 abgewiesen, die dem ORF einen Verstoß vorgeworfen hatten. Diese Bestimmung verbietet es öffentlich-rechtlichen Programmveranstaltern ihr Programmentgelt dafür zu verwenden, um Senderechte in wettbewerbsverzerrender Weise zu überteuerten und nach kaufmännischen Grundsätzen zu nicht gerechtfertigten Preisen zu erwerben.
Diese Regelung basiert grundsätzlich auf der europäischen Rechtsprechung, doch der KommAustria stand in ganz Europa kein Vergleichsfall zur Verfügung. Es galt nun, festzustellen, welcher Preis unter Beachtung der gesetzlichen Vorgabe für die Champions League-Rechte als angemessen zu betrachten ist. Dieser hätte auch dann bezahlt werden können, wenn der ORF nicht auf Mittel aus dem Programmentgelt hätte zurückgreifen können.
Durch eine vertrauliche Befragung konnte ermittelt werden, in welchem Rahmen aus dem österreichischen Markt Gebote für die UEFA-Rechte abgegeben wurden und zu welchem Preis der ORF den Zuschlag erhielt. Demnach hat sich der ORF durch seine Beteiligung an der Versteigerung der UEFA-Rechte nicht wettbewerbsverzerrend verhalten. Dazu wurde der ORF in einer Wirtschaftssimulation des Fachbereichs Medien der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) zu einem Privatsender ohne Einnahmen aus Programmentgelt „umgerechnet“, um einen fairen Vergleich mit dem Privatsender Puls 4 zu erzielen.
Auf Grundlage des Gutachtens konnte festgestellt werden, dass der Erwerb der Champion-League-Rechte zu dem tatsächlich gezahlten Preis für den ORF auch ohne Einkünfte aus Programmentgelt leistbar und dementsprechend unter kaufmännischen Kriterien gerechtfertigt war. Entsprechend hat die KommAustria die Beschwerde des privaten Mitbewerbers Puls 4 als unbegründet abgewiesen. [ag]
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