Die Vergabe von Rechtepaket B wird nach einer Klage des unterlegenen Anbieters DAZN von der DFL im Rahmen der Medienrechte-Ausschreibung neu durchgeführt.
In einem Schiedsverfahren nach den Regeln der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) hat ein Schiedsgericht der von DAZN Ende April eingereichten Klage gegen die Vergabe des Rechtepakets B in der Medienrechte-Ausschreibung für die Saisons 2025/26 bis 2028/29 teilweise stattgegeben.
Die Begründung der Entscheidung wird den Parteien im November bekanntgegeben. Vor diesem Hintergrund verzichtet die DFL aktuell auf eine weitergehende inhaltliche Kommentierung. Details zur Fortsetzung der Medienrechte-Vergabe will die DFL nach weiterer inhaltlicher Abstimmung im DFL-Präsidium bekanntgeben.
Wie kam es zum Streit um die TV-Rechte?
In dem Streit geht es um das Paket B für Live-Spiele im Pay-TV. Es ist das größte Paket mit den Begegnungen am Samstag um 15.30 Uhr und am Freitagabend sowie den Relegations-Partien. Dieses Paket umfasst insgesamt 196 Live-Spiele. Die anderen Live-Spiele sind in den Pay-TV-Paketen C mit den Topspielen am Samstag um 18.30 Uhr und dem Supercup sowie D mit den Sonntagsspielen enthalten. Zusammen sind das 113 Live-Spiele.
Das Verkaufsverfahren für die audiovisuellen Medienrechte der 1. und 2. Bundesliga war im April zunächst unterbrochen worden, weil eine Bankgarantie von DAZN fehlte. Für das lukrative TV-Rechte-Paket hat dann der Pay-TV-Sender Sky den Zuschlag erhalten, der deutlich weniger als DAZN geboten haben soll. Danach wurde das gesamte Verfahren vorerst gestoppt
DAZN hatte nach rund 400 Millionen Euro jährlich für das Paket B geboten – also rund 1,6 Milliarden Euro für die Rechteperiode 2025/26 bis 2028/29. Über diesen Zeitraum von vier Jahren gerechnet soll das Angebot sogar rund 300 Millionen Euro über dem der Konkurrenz gelegen haben. DAZN hatte beklagt, dass die geforderte Bankbürgschaft nicht innerhalb von 24 Stunden zu erlangen sei und sie einige Tage später nachgereicht. Nach Ansicht der DFL war das zu spät: „Ein Nachreichen von Unterlagen nach dem gemäß den Auktionsregeln erteilten Zuschlag über ein Rechtepaket hat keine Wirkung.“
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