Meinung oder Werbung? – Kundenbewertungen auf Amazon beschäftigen Gerichte

"Schnell lässt der Schmerz nach", schreibt ein Amazon-Kunde über ein Muskel-Tape. Für den Verkäufer kein Anlass zur Freude - ein Wettbewerbsverband verklagt ihn durch alle Instanzen. Dahinter steht die grundsätzliche Frage: Wer haftet für leere Versprechungen?

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Amazon App; © Aleksei - stock.adobe.com
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Sie können beim Online-Einkauf die Auswahl erleichtern – aber auch voller falscher Versprechungen sein: Produktbewertungen von Kunden auf der Handelsplattform Amazon beschäftigen seit Donnerstag den Bundesgerichtshof (BGH). Die obersten Zivilrichter in Karlsruhe haben zu entscheiden, ob der Verkäufer für irreführende Bewertungen zu seinem Angebot haftet. Das Urteil wird in den nächsten Wochen verkündet. (Az. I ZR 193/18)

In dem Fall hatten mehrere Käufer eines Muskel-Tapes geschrieben, es helfe schnell gegen Schmerzen. So eine Wirkung ist wissenschaftlich nicht nachgewiesen. Der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) hatte den Verkäufer, einen Händler aus Essen, deshalb schon vor längerem darauf verpflichtet, mit dieser Behauptung nicht mehr zu werben. Durch die Bewertungen auf Amazon sieht der Verband diese Unterlassungserklärung verletzt. Er meint: Der Händler hätte die Löschung veranlassen oder sein Produkt gleich ganz von der Seite nehmen müssen.

Vor Gericht geht es um Abmahnkosten und die Zahlung einer Vertragsstrafe. Bisher hatte die Klage des VSW keinen Erfolg.

Die Bewertungen enthielten zwar irreführende Angaben, entschied zuletzt das Oberlandesgericht Hamm. Der Verkäufer habe darauf aber keinen Einfluss. Die Richter hielten die Rezensionen nicht für Werbung. Ihr Inhalt könne sich in kürzester Zeit verändern, eine einzige vernichtende Kritik ganz schnell ein positives Meinungsbild zerstören. Außerdem wisse der Durchschnitts-Verbraucher zumindest ungefähr, wie Amazon und das Bewertungssystem funktionierten.

In Karlsruhe sah es zu Beginn der Verhandlung am Donnerstag ganz danach aus, dass der BGH sich dem anschließt. Aber dann kamen von der Richterbank auch kritische Fragen: Wer trägt Sorge dafür, dass die besonders strengen Vorschriften für das Geschäft mit Medizinprodukten auch eingehalten werden? Und könnte der Verkäufer nicht doch verpflichtet sein, die Seite mit seinem Produkt hin und wieder auf problematische Inhalte zu prüfen? Es gebe noch Beratungsbedarf, stellte der Senatsvorsitzende Thomas Koch am Ende fest.

Der BGH-Anwalt des Verbandes, Peter Wassermann, sagte, auf Amazon gehe es nicht um neutrale Bewertungen, sondern um Absatzsteigerung. Die vermeintlich objektiven Aussagen hätten einen ganz besonderen Werbeeffekt. Er sieht deshalb den Verkäufer in der Pflicht: Dieser könnte einen problematischen Eintrag direkt kommentieren oder im Angebotstext einen richtigstellenden Hinweis platzieren.

„Es kann niemand verlangen, dass ich mein eigenes Produkt schlecht mache“, entgegnete der BGH-Anwalt des Verkäufers, Christian Rohnke. Für kleinere Händler sei Amazon die einzige Möglichkeit, einen größeren Kundenkreis zu erreichen. Das Bewertungssystem sei auf Zuverlässigkeit ausgerichtet: Würde der Eindruck entstehen, dass die meisten Rezensionen sowieso falsch sind, hätten sie keinen Wert mehr.

Amazon ist nach eigener Darstellung ausschließlich an ehrlichen, authentischen Bewertungen interessiert. „Wir wollen Kunden langfristig zufriedenstellen und vermeiden, dass sie ihre Pakete enttäuscht zurückschicken“, heißt es in einem Unternehmenstext. Demnach analysiert Amazon sämtliche Bewertungen rund um die Uhr mit Hilfe automatisierter Systeme. Verdächtige Einträge würden von Prüfteams untersucht und wenn notwendig geblockt oder entfernt. Bei Manipulationen drohten Sperren bis hin zu rechtlichen Schritten.

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