Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) hat erneut die „Show zum Tag des Glücks“ auf Das Vierte gerügt und eine weitere Ausstrahlung untersagt. Die Sendung verstoße gegen das Werbeverbot für öffentliches Glücksspiel. Auch Sat.1 und Nickelodeon erhielten einen Rüffel.
Wie die ZAK am Dienstag mitteilte, erhielt Sat.1 die Rüge für ein Werbelogo, welches am 2. Dezember 2011 in den Sendungen „Anna und die Liebe“ sowie „K11“ jeweils den Beginn der Werbeunterbrechung markieren sollte. Allerdings seien dabei die Übergänge zwischen Programmhinweisen, Senderlogo und Werbeankündigung so fließend gewesen, dass die optische und akustische Unterscheidung von Werbung und redaktionellem Inhalt nicht deutlich genug erkennbar war, so die ZAK.
Auch die typische Sendermusik habe nur unzureichend zur Abgrenzung beigetragen. Darin sah die ZAK einen Verstoß gegen das Gebot der leichten Erkennbarkeit und Unterscheidbarkeit von Werbung sowie gegen das Trennungsgebot.
Ebenfalls am 2. Dezember verstieß der Kindersender Nickelodeon gegen werberechtliche Vorschriften als er im Laufe der Sendung „Dora“ einen knapp sechsminütigen Werbeblock platzierte. Programme für Kinder dürfen jedoch nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden. Nickelodeon gab den Verstoß zu und führte ihn auf eine irrtümliche Programmierung zurück.
Im Gegensatz dazu war die Ausstrahlung der „Show zum Tag des Glücks“ auf Das Vierte am 11. November keineswegs auf eine irrtümliche Programmierung zurück zu führen. Dem Sender war bereits zuvor eine weitere Ausstrahlung der Glücksspiel-Sendung untersagt worden (DIGITALFERNSEHEN.de berichtete), dieser setzte sich jedoch darüber hinweg. Als Rechtfertigung führte der Kanal die EU-Rechtsprechung an und argumentierte, das im deutschen Glücksspiel-Staatsvertrag formulierte Werbeverbot sei derzeit nicht anwendbar.
Das TV-Glücksspiel-Format wirbt für die Süddeutsche Klassenlotterie (SKL), welche in der Sendung vom November 26 mal in der Moderation erwähnt wurde. Zudem wurden Logo und Lotterielos der SKL mehr als 200 mal eingeblendet, vermeldete die ZAK. Kandidaten der Show müssen ein Los der SKL besitzen, worin sich ebenfalls der werbliche Charakter der Sendung zeige.
Nach der Ankündigung von Das Vierte, trotz des Verbotes erneut mit der Show auf Sendung zu gehen, ließen die Medienhüter verlauten, dass es bei Uneinsichtigkeit des Senders früher oder später zu einem Gerichtsverfahren kommen werde, um die rechtlichen Auffassungen zu verhandeln. Zudem könne bei einem erneuten Verstoß auch ein Zwangsgeld verhängt werden. Allerdings beließ es die ZAK nun bei einer weiteren Rüge und sowie einem erneuten Ausstrahlungsverbot.
Bereits im November beschäftigte sich DIGITALFERNSEHEN.de ausführlich mit der ZAK und ging im Thema des Monats auch der Frage nach, wie viel Macht die Medienhüter bei konsequenten Verstößen eigentlich haben.[sv]
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