Die österreischische Medienbehörde KommAustria hat die Beschwerde des ehemaligen Präsidentschaftskandidaten Norbert Hofer gegen den ORF abgewiesen. Laut ihrer Einschätzung hielt der Sender das Objektivitätsgebot sowie seine Sorgfaltspflichten ein.
Hofer hatte gegen die Sendung „Das Duell“ vom 19. Mai 2016 im Programm von ORF 2 Beschwerde eingelegt. Er führte aus, mit Rechercheergebnissen konfrontiert worden zu sein, die zeigten, dass ein von ihm geschilderter Vorfall nicht stattgefunden hatte. Laut Norbert Hofer nutzte der Sender das, um ihn lächerlich zu machen. Eine gegen den Sender eingereichte Beschwerde wurde am Donnerstag von der Medienbehörde KommAustria abgewiesen.
Hofer hatte in anderen Sendungen von einer Reise nach Israel erzählt, wo er im Bereich des Tempelbergs Augenzeuge gewesen sei, als israelische Sicherheitskräfte eine mit Handgranaten und Maschinenpistolen bewaffnete Frau erschossen. Sie verhinderten nach seiner Schilderung damit einen Terroranschlag auf betende Menschen.
Der ORF bewies in der Sendung vom 19. Mai, dass dieser Vorfall im besagten Zeitraum nie stattgefunden habe. Es wurden mehrere Augenzeugen und die israelische Polizei befragt, niemand konnte ihn bestätigen. Es gab nicht einmal einen Todesfall oder Ähnliches am Tempelberg. Hofer erklärte daraufhin, dass er und sein Mitreisender nicht unmittelbar Zeugen des strittigen Vorfalls und des abgegebenen Schusses waren. Vielmehr sei er von Dritten über den angeblichen Ablauf des Vorfalls informiert wurden. Hofer bemängelte nun, dass der ORF diese Version seiner Geschichte nicht geprüft und damit gegen das Objektivitätsgebot verstoßen hätte.
Die KommAustria wollte dem nicht folgen. Laut der Medienbehörde konnte Hofer nicht erwarten, dass der ORF im Zuge der auf Hofers Darstellungen basierenden Recherchen auf einen in wesentlichen Punkten anders gelagerten Vorfall am Tempelberg stößt. Aus den Verpflichtungen des Objektivitätsgrundsatzes bzw. den Anforderungen an die journalistische Sorgfalt lasse sich nicht ableiten, dass jede denkbare Version einer Schilderung mit divergierenden Tatbestandselementen abgeklärt werden muss, bevor ein Betroffener mit Rechercheergebnissen konfrontiert wird. Zumal Hofer nie einen Zweifel daran ließ, dass sich die Geschichte anders zugetragen haben könnte. [tk]
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