
Stuttgart/Erfurt – Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) hat beschlossen, Beanstandungs- und Bußgeldverfahren gegen 9 Live, DSF, Kabel 1, Das Vierte und Sat 1 einzuleiten, weil die Sender Gewinnspielvorgaben nicht erfüllen.
Viele Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen im Fernsehen erfüllen noch nicht die Vorgaben der Landesmedienanstalten im Hinblick auf den Verbraucher- und Jugendschutz sowie die 50-Cent-Grenze pro Anruf, berichtet die ZAK heute. Deshalb habe die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) beschlossen, Beanstandungs- und Bußgeldverfahren gegen 9 Live, DSF, Kabel 1, Das Vierte und Sat 1 einzuleiten.
„Auch wenn es positive Entwicklungen etwa bei den Teilnahmehinweisen gibt, bestehen nach wie vor große Defizite bei Spielaufbau und Transparenz. Genau diese Problempunkte waren es aber, die zum Erlass der Satzung geführt haben. Hier müssen wir eingreifen“, kommentiert der ZAK-Vorsitzende, Thomas Langheinrich.
Eine Expertengruppe der Landesmedienanstalten hatte in den vergangenen Wochen die Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen im deutschen Fernsehen stichprobenartig geprüft, teilt die ZAK mit. Dabei hätten sich zahlreiche Mängel im Hinblick auf die Sendungsgestaltung offenbart – insbesondere bei Moderation und Präsentation der Sendungen.
„Immer wieder finden sich irreführende Aussagen der Moderatoren. Zeitdruck wird nach wie vor vorgetäuscht und so ein mehrmaliges Anrufen eingefordert“, so der ZAK-Beauftragte für Programm und Werbung, Norbert Schneider.
Das gelte auch für neuartige Gewinnspiele, die seit kurzem Kabel 1 und Pro Sieben in ihren Werbeunterbrechungen zeigen. Nach erster Einschätzung der ZAK werden hier die Verbraucher durch das Suggerieren von Erfolgsaussichten durch Geschwindigkeit („der schnellste Anrufer gewinnt“) getäuscht, denn in den Mitmachregeln weisen die Sender darauf hin, dass nur nach dem Zufallsprinzip ein Gewinner ermittelt wird. Nach Beschluss der ZAK werden auch in diesen Fällen entsprechende Beanstandungsverfahren eingeleitet.
Neben der Festsetzung empfindlicher Bußgelder kann im Bußgeldverfahren auch die Herausgabe widerrechtlich erlangter Gewinne angeordnet werden. [ar]
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