Für die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Befreiung des Rundfunkbeitrags bei einer Zweitwohnung rechnen die Länder mit einer Menge unterschiedlicher Fälle.
„Es wird eine Einzelfallprüfung erfolgen müssen. Wie viele Wohnungen das betreffen kann, können wir heute noch nicht abschätzen“, sagte die rheinland-pfälzische Medienstaatssekretärin Heike Raab (SPD) der Deutschen Presse-Agentur in Mainz. „Wir müssen prüfen, was mit Ferienwohnungen oder Datschen passiert oder mit Wohnungen, die Eltern zum Beispiel für ihre studierenden Kinder mieten. Hier sind eine ganze Reihe unterschiedlicher Konstellationen denkbar.“
Das Bundesverfassungsgericht hatte den Rundfunkbeitrag von 17,50 Euro pro Wohnung und Monat am Mittwoch grundsätzlich für verfassungsgemäß erklärt. Menschen mit Zweitwohnung müssen aber nicht mehr den doppelten Beitrag zahlen. Die bisherige Regelung verstößt nach Ansicht der Richter gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit (Az. 1 BvR 1675/16 u.a.). Der Gesetzgeber muss bis spätestens Ende Juni 2020 nachbessern.
Die Neuregelung muss nach Ansicht der Länder im Kern zwei Ergänzungen enthalten. „Einmal, dass auf Antrag eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag für die Zweitwohnung möglich ist“, sagte Raab. „Zum Zweiten aber auch, dass dafür ein Nachweis über die Entrichtung des Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung erbracht werden muss.“ Das werde nicht alle Inhaber einer Zweitwohnung betreffen.
Die Staatssekretärin wies darauf hin, dass schon jetzt in bestimmten Fällen eine Befreiung möglich ist. „Wer gerade in einem laufenden Verfahren zum Rundfunkbeitrag ist, kann nach den Ausführungen des Gerichts auf Antrag auch rückwirkend vom Beitrag befreit werden.“
[dpa]
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