KEK genehmigt Beteiligungsveränderungen bei Viva

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Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com
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Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) hat entschieden, dass der Beteiligungsveränderungen bei der Viva Fernsehen GmbH sowie der Viva Plus Fernsehen GmbH keine Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt entgegenstehen.

Angezeigt waren Beteiligungsveränderungen bei den Veranstalterinnen Viva Fernsehen GmbH und Viva Plus Fernsehen GmbH sowie bei deren Muttergesellschaft, der Viva Media AG. Danach beabsichtigt die Viacom, Inc. über ihre 100%ige Tochtergesellschaft Viacom Holdings Germany LL.C. die Übernahme sämtlicher Anteile an der Viva Media AG. Zugleich wurde die geplante Übernahme des bislang von der CNN/Time Warner Beteiligungs oHG gehaltenen 49%igen Anteils an der Viva Plus Fernsehen GmbH durch die Viacom Holdings Germany LL.C. angezeigt.
 
Im Anschluss daran wird der Viacom-Konzern den übrigen Viva-Aktionären ein öffentliches Übernahmeangebot gemäß § 29 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) machen. Das Angebot gilt für sämtliche noch nicht erworbenen Anteile- insgesamt 24,26 %.

Sollte die Viacom Holdings Germany LL.C. durch die angezeigte Transaktion weniger als 100 % der Anteile erwerben, so wäre diese Abweichung medienkonzentrationsrechtlich unbedenklich: Die einzigen Aktionäre, die noch über Stimmrechtsanteile von mehr als 5 % verfügen, sind die Schroder Investment Management Ltd. (6,73 %) und, wie jüngst angezeigt und von der KEK mit dieser Entscheidung zugleich als unbedenklich bestätigt, die von John H. H. de Mol beherrschte Talpa Beheer B.V. (ca. 8,0 %). Neue anzeigepflichtige Tatbestände können sich demnach im Zuge der Durchführung der öffentlichen Übernahme nicht ergeben.
 
Nach dem Erwerb sämtlicher Anteile an der Viva Media AG und 49 % der Anteile an der Viva Plus Fernsehen GmbH durch den Viacom-Konzern werden den Beteiligten künftig sowohl die Zuschaueranteile von Viva, Viva Polska und Viva Plus als auch diejenigen der MTV-Programme zugerechnet; diese Zuschaueranteile liegen aber mit 1,54 % im Referenzzeitraum vom Juni 2003 bis Mai 2004 weit unterhalb der Vermutungsschwelle des § 26 Abs. 2 Satz 1 RStV. Durch die Übernahme der Anteilsmehrheit bei der Viva Media AG erhält der Konzern zwar den bestimmenden Einfluss bei seinem bisherigen Hauptkonkurrenten bei der Veranstaltung von Musikprogrammen für die Altersgruppe von 14 bis 29 Jahren und verfügt künftig in diesem Segment über den mit Abstand größten Einfluss. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass neben den reinen Musikprogrammen auch andere Veranstalter, darunter solche mit weitaus größeren Zuschaueranteilen, Musiksendungen und andere Formate für diese Zielgruppe zeigen. Erst recht ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Entstehung eines vorherrschenden Einflusses auf die öffentliche Meinungsbildung insgesamt. Den angezeigten Beteiligungsveränderungen stehen daher keine medienkonzentrationsrechtlichen Bedenken entgegen. [lf]

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