
Bonn – Das Bundeskartellamt hat der Deutschen Fußball Liga (DFL) mitgeteilt, dass das vorgeschlagene Vermarktungsmodell der TV-Übertragungsrechte für die Fußball-Bundesliga in der derzeit vorliegenden Ausgestaltung den kartellrechtlichen Anforderungen einer angemessenen Verbraucherbeteiligung nicht genüge.
Die gebündelte Vermarktung der Übertragungsrechte („Zentralvermarktung“) stelle eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung dar, die nach deutschem und europäischem Kartellrecht unter das Kartellverbot falle. Sie sei nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die angemessene Beteiligung des Verbrauchers an den durch die Zentralvermarktung entstehenden Vorteilen gewährleistet sei.
Das Bundeskartellamt sieht die angemessene Verbraucherbeteiligung gewährleistet, wenn den Endkunden eine Wahlmöglichkeit zwischen der gebündelten Pay–TV live-Berichterstattung und einer zeitnahen Free-TV Highlight-Berichterstattung erhalten bleibt. Auf diese Weise profitierten die Verbraucher im Free-TV und im Pay-TV.
Nach der vom Bundeskartellamt geteilten Einschätzung der Marktbeteiligten liegt ein wesentlicher Vorteil der Zentralvermarktung in der Ermöglichung einer gebündelten Highlight-Berichterstattung. Diese bereichere zum einen die Produktvielfalt, indem sie dem Fernsehzuschauer die Möglichkeit eröffne, sich in einem überschaubaren Zeitrahmen einen Überblick über den Spieltag zu verschaffen.
Vor allem aber begrenze die Verfügbarkeit einer zeitnahen Free-TV-Highlight-Berichterstattung den Preissetzungsspielraum des Erwerbers der gebündelten Pay-TV-Live–Übertragungsrechte. Durch die Eröffnung einer für den Endverbraucher hinreichend attraktiven Ausweichmöglichkeit im Free-TV erscheine sichergestellt, dass die mit der exklusiven Bündelung der Live-Übertragungsrechte verbundene überragende Marktstellung nicht durch eine Überhöhung der Pay-TV-Abo-Preise ausgenutzt werden könne.
Eine derartige Wahlmöglichkeit sieht das Bundeskartellamt gewährleistet, wenn die Highlight-Berichterstattung einen wesentlichen Teil des Spieltags umfasst, zeitnah und zu einem weiten Bevölkerungskreisen zugänglichen Sendetermin erfolgt. Dies setze voraus, dass das Kernstück des Spieltags, d. h. die Samstagsspiele, in einer Free-TV-Zusammenfassung an einem Sendeplatz vor 20 Uhr übertragen werden können. Hierfür kommen sowohl öffentlich-rechtliche Sendeanstalten wie auch private Fernsehsender in Frage.
Demgegenüber hätten die von der DFL vorgeschlagenen Ausschreibungsmodalitäten aller Voraussicht nach dazu geführt, dass eine Free-TV-Highlight-Berichterstattung am Samstag vor 22 Uhr ausgeschlossen worden wäre. Die für diesen Fall in Aussicht gestellte Free-TV-Live-Übertragung eines einzelnen Spiels an jedem zweiten Sonntag ist zur angemessenen Beteiligung der Verbraucher an den Vorteilen der Zentralvermarktung nicht geeignet. Vor allem aber wäre die Live-Übertragung einzelner Spiele am Sonntag nicht geeignet, Preiserhöhungsspielräume für das Pay-TV zu begrenzen. [fkr]
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