Mit Bescheid vom 27.02.2004 hat die Bayerische Landeszentrale für neuen Medien (BLM) die bis zum 29.02.2004 befristete Zulassung für das Programm Kabel 1 um weitere acht Jahre verlängert, ohne zuvor der KEK den Antrag zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorzulegen.
Auch Anträge auf Zulassungsverlängerung unterfallen jedoch der Vorlagepflicht nach dem Rundfunkstaatsvertrag. Nachdem die BLM nunmehr alle relevanten Unterlagen vorgelegt hat, ist es der KEK möglich, die gemäß den Bestimmungen der §§ 20 ff. Rundfunkstaatsvertrag für die Rechtmäßigkeit der Zulassungsverlängerung erforderliche medienkonzentrationsrechtliche Unbedenklichkeitsbestätigung auszusprechen. Die der Veranstalterin und ihrer Alleingesellschafterin ProSiebenSat.1 Media AG zuzurechnenden Programme Kabel 1, Sat.1, Pro Sieben, N24 und Neun Live erreichten im maßgeblichen Referenzzeitraum von September 2002 bis August 2003 einen Zuschaueranteil von 22 % und lagen damit unterhalb der Schwellenwerte, ab denen vorherrschende Meinungsmacht vermutet wird.
Die Beschlüsse der KEK sind gemäß § 37 RStV bindend. Die Entscheidung gegenüber dem Rundfunkveranstalter ergeht durch die zuständige Landesmedienanstalt. [lf]
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