Das OLG München hat ein Grundsatzurteil über Weitersenderechte für Free-TV Programme gefällt. Damit bestätigt es eine Vertragspraxis bei RTL Deutschland, das bestimmte IPTV- und Kabel-Rechte unabhängig voneinander lizensiert. Ein jahrelanger Rechtsstreit mit einem großen Kabelbetreiber endet.
Die Weitersendung von TV-Programmen in einem geschlossenen IPTV-Netz ist ein von der Kabelweitersendung im DVB-C Standard rechtlich getrennt zu betrachtender Sachverhalt. Dieser kann deshalb ohne weiteres in einem gesonderten Vertrag und zu abweichenden Bedingungen geregelt werden. Mit dieser Feststellung hat das Oberlandesgericht München offenbar ein wegweisendes Grundsatzurteil gefällt. Es gab damit den RTL-Sendern recht, die ihre DVB-C Kabelweitersenderechte und IPTV/OTT-Verbreitungsrechte unabhängig voneinander lizensieren. Betroffen sind neben RTL Super RTL, RTLZwei, Vox und NTV.
RTL vs. Kabelbetreiber: Urteil über Weitersenderechte
Ein großes regionales Telco-Unternehmen war anderer Meinung gewesen. Ihm zufolge wäre die Weitersendung in geschlossenen IPTV-Netzen eine Form der Kabelweitersendung. Sendeunternehmen seien darum verpflichtet, IPTV-Weitersenderechte zu den Konditionen der Kabelweitersendung zu lizenzieren. Branchen-Insidern zufolge handelt es sich bei dem Betreiber um NetCologne, der Rechtstreit lief seit 2015.
Der Senat folgte dieser Auffassung nicht. Insbesondere verneinte das Gericht eine Pflicht der Sendeunternehmen zum Abschluss eines Vertrags zur IPTV-Weitersendung.
Auch stellte das Gericht fest, dass die Bedingungen, unter denen die RTL-Sender ihre Kabelweitersenderechte lizenzieren, unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden sind. Dies betrifft neben der Begrenzung der Lizenz auf die Kabelweitersendung im DVB-C-Standard unter Ausschluss der IPTV- und OTT-Weitersendung auch die von den Sendern aufgerufenen kommerziellen Bedingungen, die Verpflichtung des Kabelnetzbetreibers zur Einspeisung aller lizenzierter RTL-Sender – sofern zumindest einer der RTL-Sender verbreitet wird – und die Verpflichtung des Kabelnetzbetreibers zur unveränderten Weiterleitung der programmbegleitenden Signale, insbesondere der HbbTV-Signalisierungen. Eine Revision wurde ausgeschlossen.
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