Kabel Deutschland plant für den Herbst den Start eines Sender übergreifenen EPGs.
Die Digitalreceiver von Pace, die ersten dafür zertifizierten Geräte, sollen dann dafür ein Softwareupdate erhalten. Mit anderen, z. B. Premiere-zertifierten Receivern wie der weit verbreiteten d-box wird der auf HTML-basierte EPG nicht zu empfangen sein. DIGITAL FERNSEHEN sprach hierzu mit Dr. Hans Hege, dem Vorsitzender des Arbeitskreises Digitaler Zugang der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten sowie Direktor der Landesmedienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB).
Warum müssen EPG-Dienste für digitales Fernsehen medienrechtlich genehmigt werden?
Nach dem Rundfunkstaatsvertrag müssen EPGs angezeigt werden, die als übergeordnete Nutzeroberfläche dienen. Es geht also nicht um bouqueteigene Programmführer, wie sie ARD, ZDF und Premiere anbieten, sondern um die Software der Set-Top-Boxen, die alle Programmdaten auswertet, und mit der der Zuschauer zwischen den Programmen und Bouquets navigiert.
Und in herkömmliche Programmzeitschriften kann jeder drucken was er will… Ist das logisch?
Der grundlegende Unterschied ist, dass der Zuschauer unter einer Vielzahl von Programmzeitschriften wählen kann, zu denen noch die Programminformationen in den Tageszeitungen und anderen Medien kommen. Die bisher üblichen Set-Top-Boxen haben aber nur einen Navigator, der auch nicht mit zumutbaren Aufwand ausgetauscht werden kann. Er bestimmt, was der Zuschauer beim Einschalten des Fernsehgeräts sieht, in welcher Reihenfolge die Fernsehprogramme aufgeführt sind, und wie sie verändert werden kann, und was auf dem Bildschirm bei jedem Wechseln eines Kanals erscheint. Das hat größere Auswirkungen auf die Fernsehnutzung, als die in Kartellverfahren weltweit erörterte Frage, wie man einen chancengleichen Zugang von mit Microsoft konkurrierenden Browsern und Mediaplayern auf dem PC erreicht.
Ende Juli hat die BLM den neuen EPG von Kabel Deutschland genehmigt. Wäre das nicht eine Aufgabe der DLM gewesen?
Nach außen handelt die zuständige Medienanstalt. Die Gemeinsame Stelle Digitaler Zugang hat dazu die BLM bestimmt. Wie in anderen Fällen haben wir unsere Position in der Gemeinsamen Stelle Digitaler Zugang entwickelt, nur wird sie nach außen durch die einzelne Medienanstalt umgesetzt.
Nach unseren Informationen widerspricht der zur Genehmigung vorgelegte EPG den Vereinbarungen zwischen KDG und den öffentlich-rechtlichen Sendern. Wie stark darf ein EPG im laufenden Betrieb modifiziert werden, ohne dass er erneut den Landesmedienanstalten zur Prüfung vorgelegt werden muss?
Die KDG hat sich dafür entschieden, ihren ursprünglichen EPG zur Genehmigung vorzulegen. Ob sie ihn entsprechend den Vereinbarungen mit ARD und ZDF ändert, ist ihre Entscheidung. Wenn sie getroffen ist, muss der EPG selbstverständlich erneut zur Prüfung vorgelegt werden.
Wer bestimmt künftig die Reihenfolge der digitalen TV-Programme im TV-Kabel und via Satellit? Der Receiverhersteller, die Sat-/Kabelnetzbetreiber oder die Landesmedienanstalten?
Die einfachste Situation haben wir im Satellitenmarkt und bei DVB-T: Hier konkurrieren die Hersteller um verbraucherfreundliche Lösungen, ohne dass eigene Interessen als Programmveranstalter oder Vermarkter in Spiel kommen. Die Landesmedienanstalten drängen sich nicht danach, die Reihenfolge festzulegen, aber als Regulierer sind sie umso mehr gefragt, je weniger Auswahl es für den Verbraucher gibt, und je höher die Diskriminierungsgefahr für Veranstalter ist. Deshalb wünschen wir uns keinen Einheits-EPG, der etwa für alle Kabelhaushalte dieselbe Reihenfolge vorsehen würde. [lf]
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