Nach der Abschaltung der Internetseite kino.to, der Durchsuchung zahlreicher Wohnungen in verschiedenen Ländern und der strafrechtlichen Verfolgung der Betreiber ist die Verunsicherung groß. Was haben Internet-Nutzer zu befürchten?
Rechtsanwalt Christian Solmecke aus der Kölner Medienrechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke hielt es in einer am Mittwoch verbreiteten Einschätzung für unwahrscheinlich, dass jetzt auch gegen die Nutzer vorgegangen wird: „Aus meiner Sicht haben die Nutzer von kino.to schon keine Straftat begangen, da der reine Konsum von Streamingdiensten nicht rechtswidrig ist“. Dies gelte jedoch nur, wenn keine Kopie des Streams auf dem eigenen Rechner gespeichert wird. Darüber hinaus sei die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechten (GVU) dafür bekannt, in der Regel „nur gegen die großen Fische“ vorzugehen.
Letztlich müsse man sich auch fragen, so Solmecke weiter, welche Nutzerdaten auf den Servern von kino.to bzw. den angeschlossenen Streamingplattformen überhaupt archiviert wären. Zwar ist es jederzeit möglich, den User über seine IP-Adresse zu identifizieren, jedoch müsste diese erst einmal gespeichert sein. Viele Server sichern die IP-Adresse der Nutzer jedoch nicht. Nach seiner Einschätzung müssen Nutzer nur dann Befürchtungen haben, wenn sie zeitnah innerhalb der letzten Tage auf den Dienst zugegriffen hätten.
Im Gegensatz zu Rechtsanwalt Solmecke vertritt die Filmindustrie die Auffassung, dass schon das Zwischenspeichern eines Films im flüchtigen Speicher eines Computers (RAM) als illegale Kopie anzusehen ist. Da diese Frage von den Gerichten noch nicht eindeutig geklärt worden ist, sind daher Abmahnungen zumindest denkbar.
In diesem Fall müssen die betroffenen Nutzer laut Anwalt mit so genannten Unterlassungserklärungen versprechen, künftig keine Filme mehr zu vervielfältigen und darüber hinaus Schadensersatzansprüche zahlen. Die Höhe des Anspruches setzt sich aus den Anwaltsgebühren, die auf 100 Euro gem. § 97 a Abs 2 UrhG gedeckelt sein dürften und dem tatsächlich entstandenen Schaden, der sich z.B. an den Kosten eines Kinobesuchs bzw. am Ausleihen einer DVD mit ca. 10 Euro orientieren dürfte.
Deutlich höhere Schadensersatzansprüche und Anwaltskosten werden in den tausenden Filesharing-Verfahren in Deutschland angesetzt. Hier liegt jedoch, anders als bei kino.to, der Hauptvorwurf darin, dass ein Film nicht nur heruntergeladen sondern in den Tauschbörsen auch automatisch, und oft unbewusst, der gesamten Welt wieder angeboten wird.
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