Das Landgericht Düsseldorf hat in der vergangenen Woche die Einstweilige Verfügung gegen Samsung im iPad-Streit für die gesamte Europäische Union bis auf die Niederlande gefällt. Einige Experten meldeten daraufhin Zweifel an, ob das Gericht dafür überhaupt zuständig war.
Nach Einschätzung des deutschen Patentexperten Florian Müller spielte bei dem Hin und Her um die Entscheidung im Patentstreit zwischen Apple und Samsung die Definition des Begriffs „Niederlassung“ eine Rolle. In der entsprechenden EU-Verordnung werde eine Niederlassung in Deutschland als Voraussetzung für ein europaweit gültiges Urteil genannt.
„Umgangssprachlich sagen wir alle in Deutschland ‚Niederlassung‘, wenn wir ‚Tochtergesellschaft‘ meinen“, erläuterte Müller. In der EU-Verordnung scheinen aber nur Betriebsstätten gemeint zu sein, da die englische Version der Richtlinie von „establishment“ (nicht „subsidiary“) spricht. Samsung unterhält jedoch in Deutschland zwar eine Tochtergesellschaft, aber keine Betriebsstätten.
Das Düsseldorfer Landgericht hat am heutigen Dienstag seine auf Antrag von Apple erlassene Einstweilige Verfügung abgeschwächt. Samsung kann seinen iPad-Herausforderer Galaxy Tab 10.1 nun doch in Europa vertreiben. Das Vertriebsverbot für die Muttergesellschaft Samsung Korea gelte nicht mehr europaweit, sondern sei auf Deutschland beschränkt worden, sagte Gerichtssprecher Peter Schütz. Für die deutsche Samsung-Tochter gelte das Vertriebsverbot aber nach wie vor europaweit.
Unabhängig davon wurden am Dienstag Vorwürfe laut, Apple habe in der Klageschrift zumindest bei einem ein Vergleichsfoto das Aussehen von Galaxy Tab und iPad so angepasst, dass die beiden Geräte sich ähnlicher sahen. Dabei geht es um das Größenverhältnis. Das iPad 2 ist mit seinen Abmaßen von 241 x 186 Millimeter nicht identisch mit der Größe des Galaxy Tab 10.1 (246 x 170 mm) (DIGITALFERNSEHEN.de berichtete).
[dpa/js]
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