
Wiesbaden – Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat eine Berufung des Hessischen Rundfunks (HR) gegen ein Urteil über die Pflicht zur Rundfunkgebühr für einen beruflich mitgenutztes PC-Zweitgerät eines Klägers, abgelehnt.
Das hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof am 22. September beschlossen. In dem Fall hatte das Verwaltungsgericht einem Kläger recht gegeben, seine Rundfunkgebühr für einen nicht ausschließlich privat genutzten PC als Zweitgerät mit Empfangsmöglichkeit nicht bezahlen zu müssen. Als Grund nannte das Gericht, dass es für die Erhebung einer Rundfunkgebühr an einer „hinreichenden Rechtsgrundlage fehle“. (Aktenzeiichen 5 K 243/08 Wi(V))
Zudem hatte das Verwaltungsgericht angenommen, „zu Gunsten des Klägers müsse die Ausnahmeregelung für die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte (…) Anwendung finden“. Der Berufung des HR gegen das Urteil fehle es jedoch an Begründung.
Wie der Kläger Harald Simon auf seiner Webseite dokumentiert, hatte das Verwaltungsgericht Wiesbaden seiner Klage bereits im November 2008 stattgegeben. Dabei wurde sein Gebührenbescheid für sein Zweitgerät aufgehoben. Ein PC könne nicht mit Radio oder Fernseher gleichgestellt werden, weil ihm das Merkmal „zum Empfang bereithalten“ fehle. [ar]
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