
Frankfurt – Das Sozialgericht in Frankfurt hat entschieden, dass ein Fernseher zum „sozialüblichen“ Standard von Hartz-IV-Empfängern gehört und daher von der zuständigen Behörde bezahlt werden muss.
Laut „Welt Online“ entschied das Sozialgericht in zwei Fällen gegen die zuständigen Behörden, die den jeweiligen ALG-2-Beziehern die Kosten für einen Fernseher nicht erstatten wollten. Die Beschlüsse seien allerdings noch nicht rechtskräftig.
In dem vom Gericht beschlossenen Urteil heißt es, dass zur Erstausstattung einer Wohnung alle Gegenstände gehören, die in Haushalten unterer Einkommensgruppen vorhanden sind. Dies ist auch bei einem Fernseher der Fall, da fast 95 Prozent solcher Haushalte mit Fernseher ausgestattet sind, berichtete die „Welt Online“.
Eine Einschränkung gibt es allerdings der Zeitung zufolge: Ein neuer Fernseher muss nicht erstattet werden. Es sei lediglich der Anspruch auf ein bereits gebrauchtes Fernsehgerät zu genehmigen, da die Anschaffung gebrauchter Gegenstände einem sparsamen Verhalten entspreche. [mth]
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