Gerade gibt sich die EU ein neues Urheberrecht fürs digitale Zeitalter. Ein Hamburger Musikproduzent will YouTube schon heute dafür zur Verantwortung ziehen, dass Nutzer seine Werke ins Netz stellen. Nach zehn Jahren steht der Streit vor der Entscheidung.
Wer auf YouTube Musikvideos oder Konzertmitschnitte einstellt, verletzt möglicherweise Urheberrechte. Inwieweit muss die Internet-Plattform dafür geradestehen? Darüber entscheidet der Karlsruher Bundesgerichtshof (BGH) an diesem Donnerstag.
Geklagt hat der Hamburger Musikproduzent Frank Peterson. Sein Streit mit YouTube wegen mehrerer Titel der Sängerin Sarah Brightman zieht sich schon seit zehn Jahren. Zuletzt hatten Hamburger Richter 2015 geurteilt, dass YouTube die unberechtigte Verbreitung auch für die Zukunft unterbinden muss, aber nicht selbst als Täter haftet. Es müssten auch nicht sämtliche hochgeladenen Inhalte überwacht werden.
Inzwischen gibt es allerdings ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Demnach verletzen Internet-Plattformen auch selbst Urheberrechte, wenn sie „beim Zurverfügungstellen“ der Werke eine zentrale Rolle spielen. Der BGH könnte YouTube auf dieser Basis stärker in die Pflicht nehmen. Davon hängt auch ab, was YouTube gegen Urheberrechtsverletzungen unternehmen muss. (Az. I ZR 140/15)
Entschieden wird der Fall nach der heutigen Rechtslage. In der EU wird allerdings gerade das Urheberrecht reformiert. Der am Mittwoch vom Europaparlament angenommene Vorschlag sieht vor, dass Plattformen künftig generell für die von ihren Nutzern eingestellten Inhalte haften. Upload-Filter, die sämtliche Bilder, Videos oder Musik direkt beim Hochladen überprüfen, sollen zwar nicht vorgeschrieben sein. Experten gehen aber davon aus, dass daran dann kein Weg vorbei führt.
Peterson will erreichen, dass YouTube Schadenersatz zahlen und ihm sagen muss, wer die verantwortlichen Nutzer sind. Aus seiner Sicht hat YouTube für die verletzten Rechte geradezustehen – schließlich erwirtschafte die Plattform mit den hochgeladenen Inhalten Geld. Die Klage richtet sich auch gegen den YouTube-Mutterkonzern Google.
YouTube versteht sich als technische Plattform. Die Nutzer sind aufgerufen, die Urheberrechte zu respektieren. Unberechtigterweise eingestellte Dateien werden gesperrt, wenn jemand den Verstoß meldet. Musikkonzerne und Plattenfirmen können ihre Produktionen zugleich in Kooperation mit YouTube schützen. Findet die hauseigene Software „Content ID“ Elemente daraus auf der Plattform, entscheidet der Rechteinhaber, ob das Video oder der Ton gelöscht werden soll oder er an Werbeeinnahmen mitverdienen will.
Mit der Verwertungsgesellschaft Gema gibt es nach jahrelangem Rechtsstreit seit 2016 eine Lizenzvereinbarung. Wegen dieser Einigung hatte der BGH in diesem Fall damals nicht mehr entschieden. [dpa]
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