
Berlin – Besitzer eines funktionsfähigen Fernsehers müssen grundsätzlich Rundfunkgebühren bezahlen. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Besitzer eines funktionierenden TV-Gerätes müssen Rundfunkgebühren bezahlen. Das gilt auch, wenn der Nutzer kein DVB-T-Empfangsgerät mehr besitzt. Die Pflicht zur Zahlung an die GEZ endet erst, wenn der Besitzer das Gerät weggibt und dies der GEZ mitteilt. Das entschied das Berliner Verwaltungsgericht in einem Urteil, über das die „Neue Juristische Wochenschrift“ berichtet (Az.: VG 27 K 200/09).
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger seit 1976 einen Fernseher besessen. Nachdem ihm im Juli 2005 das DVB-T-Empfangsgerät gestohlen worden war, hatte der Mann der Rundfunkanstalt mitgeteilt, künftig nur noch Radiogebühren zu bezahlen, da er in Berlin keinen Fernsehempfang mehr habe.
Das TV-Gerät wollte der Mann behalten, um es eventuell später wieder zu verwenden. Da die Anstalt diese Begründung nicht akzeptierte klagte er. Das Gericht wies die Klage ab mit der Begründung, maßgeblich sei allein, ob das Fernsehgerät funktionstüchtig sei. [mw]
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