Der Europäische Gerichtshof hat die Vergütungspflicht für Hotels, die TV- und Radioprogramme in ihren Zimmern wiedergeben, bestätigt. Die VG Media begrüßt die Entscheidung.
Allein das Bereitstellen von Fernsehgeräten in Hotelzimmern und deren Verbindung mit der Zentralantenne des Hotels erfüllt den Tatbestand der öffentlichen Wiedergabe, so das oberste europäische Gericht (Aktenzeichen: C-136/09 – OSDD/Divani). Somit bestehe die Vergütungspflicht für Hotels bei einer Wiedergabe von Fernsehprogrammen.
Markus Runde, Geschäftsführer der VG Media, die die Urheber- undLeistungsschutzrechte nahezu aller privaten TV- undRadiosendeunternehmen in Deutschland vertritt, begrüßte am Dienstag dasUrteil: „Durch diese
Entscheidung wurde klargestellt, dass ein Hotelier seine Verantwortungfür die öffentliche Wiedergabe von Programmsignalen nicht mit derBehauptung abstreiten kann, er verfüge zwar über die Technik, diese seiaber nicht von ihm betrieben oder er habe keine Kontrolle über dieProgrammauswahl.“ Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom November 2009könne daher „nur im Lichte dieser höherrangigen Entscheidung“ gesehenwerden. [cg]
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