Rückschlag für den Datenschutz: Das Bundesverfassungsgericht hat eine vorübergehende Aussetzung des umstrittenen Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung abgelehnt. Die klagenden Anwälte sehen darin einen Verstoß gegen europäisches Grundrecht.
Trotz heftigem Widerstand war im Oktober 2015 die Vorratsdatenspeicherung durch die große Koalition wieder eingeführt worden, mit dem ohne Anlass oder konkreten Verdacht alle Verbindungsdaten von Bürgern gespeichert werden können. Datenschützer sehen darin einen Eingriff in das Grundrecht und strengten Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) an. Einen ersten Eilantrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnug zur vorläufigen Aussetzung wurde durch das Gericht nun jedoch abgelehnt.
Obwohl auch das Gericht den Eingriff in die Grundrechte als schwerwiegend und nicht mehr rückgängig zu machen einstufte, hätte der Gesetzgeber die Vorratsdatenspeicherung von Vorraussetzungen abhängig gemacht, die eventuelle Nachteile bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde hinnehmbar machen würden.
Diese Entscheidung stößt bei den Rechtsanwälten Carl Christian Müller und Sören Rößner von der Kanzlei MMR, die das Eilverfahren und die Verfassungsbeschwerde angestrengt hatten, auf Kritik. Zum einen toleriere das Gericht mit dieser Entscheidung den Eingriff in die Kommunikationsfreiheit, zum anderen stelle sich das BVerfG gegen die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs. Dieser habe die anlasslose Speicherung von Daten als nicht hinnehmbaren Eingriff in die Grundrechte der EU eingstuft. „Das Bundesverfassungsgericht hat mit diesem Beschluss, so deutlich muss man es leider sagen, gegen europäisches Recht – und schlimmer noch gegen die europäischen Grundrechte – verstoßen“, so Rechtsanwalt Müller.
Wann eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde getroffen wird, wurde durch das BVerfG noch nicht bekanntgegeben. [buhl]
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