Der Online-Händler Amazon hat sich wegen seines „Cyber Monday“ juristischen Ärger eingehandelt. Zeitlich begrenzte Schnäppchen dürfen laut Urteil des Landgerichts Berlin künftig nur noch dann angeboten werden, wenn die reduzierte Ware mindestens während des ersten Viertels des Angebotszeitraums erhältlich ist.
Das teilte die Verbraucherzentrale des Bundesverbandes (vzbv) am Donnerstag in Berlin mit. Das Landgericht habe am Donnerstag der Klage des Verbandes auf Unterlassung entsprechender Werbeaktionen stattgegeben. Damit droht auch den attraktiven „Blitzangeboten“ von Amazon das Aus. Bei diesen begrenzt der Anbieter das Verkaufsfenster häufig auf eine Stunde, während interessierte Kunden teilweise bereits wenige Minuten nach Beginn der Aktion eine „Ausverkauft“-Meldung empfängt.
Die Verbraucherzentralen hatten geklagt, nachdem sich zahlreiche Kunden über die Sonderaktion „Cyber Monday 2010“ beschwert hatten, weil die Produkte teilweise schon binnen Sekunden vergriffen waren. Dadurch habe sich der Eindruck aufgedrängt, Amazon wolle möglichst viele Verbraucher auf die Internetseite locken, damit sie sonstige Produkte bestellen, hieß es vom Verband.
Durch das Urteil müssen Waren, die beispielsweise für einen Zeitraum von zwei Stunden angeboten werden, künftig mindestens eine halbe Stunde lang vorrätig sein. Die Entscheidung der Berliner Richter ist laut Verband noch nicht rechtskräftig. Eine Sprecherin des Gerichts konnte die Entscheidung am Donnerstagmittag auf Anfrage der Nachrichtenagentur dpa zunächst nicht bestätigen.
Amazon hat offenkundig bereits reagiert. Die in dieser Woche durchgeführte Blitzangebote-Aktion, bei der unter anderem Blu-rays, DVDs, Haushaltsgeräte und Elektronik angeboten wurden, ist am heutigen Donnerstagnachmittag zunächst von der Website verschwunden. [ar/dpa]
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