Ludwigshafen – Schleichwerbung in Unterhaltungssendungen im Fernsehen ist nicht zulässig, auch wenn sie bei Sportübertragungen geduldet wird.
Das entschied das Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße in einem am Donnerstag bekannt gewordenen Urteil vom Februar. Hintergrund ist eine Klage von Sat.1 gegen die rheinland-pfälzische Landesmedienanstalt LMK, die eine Show des Senders wegen Schleichwerbung beanstandet hatte. Zu Recht, befanden die Richter und wiesen die Klage des Senders gegen die Beanstandung zurück, wie die LMK in Ludwigshafen mitteilte.
Gegenstand des Streits war die im April 2006 ausgestrahlte Sendung „Jetzt geht’s um die Eier! Die große Promi-Oster-Show“. Während der Show, die aus einem Stadion in Halle gesendet wurde, war mehrfach ein überdimensionaler goldfarbener Osterhase mit rotem Halsband und Schriftzug im Bild, ebenso wie Werbebanner der Herstellerfirma.
Die LMK beanstandete dies als Schleichwerbung. Sat.1 hingegen sah sich den Angaben zufolge dafür nicht verantwortlich, da die Veranstaltung in dem Stadion nicht vom Sender sondern von einer externen Firma organisiert worden sei. Dabei handele es sich um sogenannte aufgedrängte Werbung, deren Übertragung – wie auch bei Sportveranstaltungen – nicht vermeidbar gewesen sei, argumentierte der Sender.
Das sahen die Verwaltungsrichter laut LMK anders. Sat.1 könne sich als Inhaberin der Rechte am Sendeformat nicht auf die Auslagerung der Organisation am Übertragungsort berufen. Das Gericht wies auch die Gleichstellung mit Praktiken der Sportübertragung zurück. Dass etwa bei Fußballübertragungen vielfach Werbung ins Bild komme, sei nur deshalb nicht zu beanstanden, weil der Informationswert des Spielberichts oder des Trainerinterviews die Wirkung der mitübertragenen Werbung übersteige. Dies sei bei einer Unterhaltungssendung nicht der Fall.
Der Direktor der LMK, Manfred Helmes, begrüßte das Urteil als „wichtige Unterstützung der Landesmedienanstalten im Kampf gegen Schleichwerbung“. Wegen der Grundsätzlichen Bedeutung des Urteils hat das Verwaltungsgericht die Berufung ausdrücklich zugelassen. (ddp}[ft]
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