Sieg für die GEMA: Das Amtgericht Frankfurt entschied in einem aktuellen Gerichtsverfahren, dass die Verwertungsgesellschaft auch die Rechte von unter Pseudonym agierenden Urhebern schützt und daher Gebühren für die Verwertung entsprechender Titel verlangen darf.
Auch die Rechte anonymer Urheber sind von der Verwertungsgesellschaft GEMA geschützt. Das ist das Ergebnis eines Prozesses vor dem Amtsgericht Frankfurt. Das Gericht verurteilte am Montag einen CD-Hersteller zu Schadensersatz. Der Mann hatte die Vervielfältigung von 2000 CDs einer bestimmten Musikband angezeigt. Darunter war auch ein Musikstück, dessen Urheber von ihm nicht mit bürgerlichen Namen, sondern nur mit einem Pseudonym benannt wurde. Später verweigerte er die Zahlung der Gebühr mit dem Hinweis, der Urheber gehöre einer anderen Verwertungsgesellschaft an.
Die GEMA berief sich jedoch auf die „GEMA-Vermutung“, wonach auch die Rechte anonym gebliebener Urheber von ihr geschützt würden. Solange der CD-Hersteller nicht den bürgerlichen Namen wisse und mitteile, müsse er deshalb Gebühren an sie zahlen.
Das Gericht schloss sich dieser Argumentation an und erklärte die „GEMA-Vermutung“ für rechtens. Weil das Gericht allerdings von einem Musterprozess mit grundsätzlicher Bedeutung ausgeht, wurde trotz des geringen Streitwertes von 68 Euro Berufung zugelassen. [dpa/fm]
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