Die Musik-Verwertungsgesellschaft GEMA hat einen erneuten Sieg gegen den Filehoster Rapidshare errungen. Dieser könnte auch dazu führen, sogenannte One-Click-Hoster wie Rapidshare und das inzwischen stillgelegte Megaupload in Deutschland gänzlich von der Bildfläche verschwinden zu lassen.
Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg ist Rapidshare direkt für die Urheberrechts-Verstöße seiner Nutzer haftbar. Das Schweizer Online-Unternehmen müsse daher gezielter als bisher die hochgeladenen Inhalte prüfen und nicht erst bei Beschwerden der Rechteinhaber reagieren. Das Landgericht bestätigte damit das Urteil vom 12. Juni 2009 zu Gunstender GEMA, wie die Verwertungsgesellschaft am Donnerstag mitteilte.
Die GEMA hatte Rapidshare zum wiederholten Male verklagt, diesmal auf Unterlassung in Bezug auf 4000 urheberrechtlich geschützte Musikstücke, wobei der Streitwert vom Landgericht Hamburg auf 24 Millionen Euro festgelegt wurde. Die GEMA argumentierte, dass der Filehoster für alle Dateien verantwortlich sei, die sich auf seinen Servern befinden.
Rapidshare legte Berufung ein und setzt nun auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs,um Rechtssicherheit für das eigene Angebot zu erstreiten. Laut einerPressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamburg ist erst dann eineRechtsverletzung gegeben, wenn die hochgeladenen Dateien öffentlichzugänglich gemacht werden, nicht das Hochladen selbst.
Dabeikann derjenige als „Störer“ haftbar gemacht werden, der denOnline-Speicherplatz zur Verfügung stellt. Zumindest sofern „seinGeschäftsmodell strukturell die Gefahr massenhafter Begehung vonUrheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich birgt, der dieErfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar macht“.
Das ursprüngliche Urteil von 2008 beinhaltete noch, dass bereits mit dem Hochladen ein Werk öffentlich zugänglich gemacht wird. Diese Auffassung wurde nun geändert, da sich die Nutzung des Internets geändert habe und zahlreiche Nutzer ihre privaten Daten zur Sicherung auch bei Online-Speichern hinterlegen. Ohne massiven Aufwand und mögliche Eingriffe in die Privatsphäre des Nutzers sei eine Kontrolle aller Uploads nicht möglich. Einfaches Hochladen sei daher nicht zwingend auch eine rechtswidrige Nutzung.
Rapidshare betonte deshalb, dass im Sinne des Urteils nicht wie bisher das Geschäftsmodell an sich als problematisch angesehen werde. Trotzdem könnte die verpflichtende Überwachung aller Uploads Dienste wie Rapidshare für die Betreiber schließlich so unrentabel machen, dass sie effektiv vom deutschen Markt verdrängt werden.
Nach dem Aufsehen, das die Abschaltung von Megaupload und die Verhaftung der Gründer und Mitarbeiter erregt hat, stehen File-Sharing-Dienste weiterhin im Kreuzfeuer großer Konzerne sowie Rechtevertreter wie der GEMA. Im Dauerstreit zwischen GEMA und der Video-Plattform Youtube ist eine Entscheidung erst im April zu erwarten (DIGITALFERNSEHEN.de berichtete). Gleichzeitig bemüht sich der Musikrechteverwerter um eine schnelle Lösung für die Zusammenarbeit mit Spotify. [sv]
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