Viele Websites binden Facebooks „Like“-Button ein, der Daten wie die IP-Adresse von Nutzern überträgt. Am Beispiel eines Mode-Händlers geht das oberste EU-Gericht der Frage nach, inwieweit der Betreiber der Webseite dabei für die Datenverarbeitung mitverantwortlich ist.
Auf Nutzer von Webseiten mit eingebundenem „Like“-Button von Facebook könnte ein weiterer Einwilligungs-Klick zukommen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheidet am Montag, ob Betreiber von Internetseiten für die Datenverarbeitung mitverantwortlich sind, wenn sie den „Gefällt mir“-Knopf des Online-Netzwerks einbinden.
Folgen die Richter dem Antrag des EuGH-Generalanwalts, lautet die Antwort auf diese Frage „Ja“ – aber nur in einer sehr eingeschränkten Form. Denn es soll nur um die Vorgänge gehen, bei denen der Webseiten-Anbieter tatsächlich zur Entscheidung über Mittel und Zweck der Datenverarbeitung beiträgt. Die Einwilligung der Nutzer dazu muss aber eingeholt werden, bevor die Daten erhoben und übermittelt werden – im Fall des „Like“-Buttons also im Prinzip schon beim Aufruf der Seite.
Der „Like“-Button überträgt beim Laden der Seite die IP-Adresse sowie die Webbrowser-Kennung, auch ohne dass der Knopf angeklickt wurde oder der Nutzer einen Facebook-Account hat.
Die Richter in Luxemburg befassen sich mit dem „Like“-Button wegen eines Streits zwischen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und dem Mode-Online-Händer Fashion ID der Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Düsseldorf. Die Verbraucherzentrale hatte argumentiert, die Verwendung des „Gefällt mir“-Buttons verstoße gegen Datenschutzrecht – und reichte eine Unterlassungsklage gegen Fashion ID ein.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bat den EuGH um die Auslegung mehrerer Datenschutz-Bestimmungen. Als Folge haben deutsche Verbraucherverbände auch gute Aussichten, ihr Klagerecht in Datenschutz-Fragen auf europäischer Ebene bestätigt zu bekommen. Denn der EuGH-Generalanwalt stellte in seinem Schlussantrag vom vergangenen Dezember fest, dass die neue europäische Datenschutz-Richtlinie einer entsprechenden nationalen Regelung nicht entgegenstehe. Der EuGH ist nicht an seine Einschätzungen gebunden, folgt ihnen aber in den meisten Fällen. [dpa]
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