Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Donnerstag geurteilt, dass die deutschen Staatshilfen für Privatsender zur Umstellung auf das digitale Antennenfernsehen (DVB-T) gegen geltendes EU-Recht verstoßen.
Die europäischen Richter bestätigten mit ihrer Entscheidung ein früheres Urteil des EU-Gerichts erster Instanz (Rechtssache C-544/09). In der Urteilsbegründung hieß es, dass die Zuschüsse den Wettbewerb verzerrten, da sie statt die Umstellung auf Digitalfernsehen generell voranzutreiben, nur bestimmte Anbieter förderten. Deutschlands Argument, die „Technologieneutralität“ solle hier keine Rolle spielen, wiesen die Richter zurück. Gegen das Urteil sind keine Rechtsmittel möglich.
Die EU-Kommission in Brüssel, die das Urteil begrüßte, hatte die Beihilfen 2005 für unzulässig erklärt. Die Landesmedienanstalt Berlin-Brandenburg hätte den privaten Fernsehsendern, insbesondere RTL und ProSiebenSat, keine finanziellen Mittel zum Wechsel auf DVB-T gewähren dürfen, so die Ansicht der europäischen Wettbewerbshüter. Mehrere private Kabelnetzbetreiber hatten dagegen bei der Behörde Beschwerde eingelegt. Die Behörde sah in der Finanzspritze eine mögliche Wettbewerbsverzerrung und forderte, das Geld zurückzuzahlen. Die Rückzahlung der finanziellen Mittel sei mittlerweile geschehen.
Die Sprecherin von EU-Wettbewerbskommissar Joaquín Almunia erklärte, dass das Gremium zwar den Wechsel vom analogen zum digitalen Fernsehen fördere, doch ebenfalls darauf achte, dass eine staatliche Förderung auf diesem Gebiet nicht die Wettbewerbsregeln verletzte und bestimmte Unternehmen bevorteile. „Das Urteil ist von großer Bedeutung“, sagte die Sprecherin. Auch in Italien und Spanien werden derzeit ähnliche Fälle beanstandet. [js/dpa]
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