Die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) hat ihre Beratungen zur Abgrenzung von Rundfunk und Mediendiensten fortgesetzt.
Hierbei wurde festgestellt, dass sich der Rundfunkbegriff heute nicht mehr maßgeblich an der Frage des Verbreitungsweges orientieren könne. Die technische Entwicklung und die damit einhergehende Konvergenz der Inhalte erfordere eine Aktualisierung der Bewertungsmaßstäbe.
In materieller Hinsicht beruht die Abgrenzung auf dem Tatbestandsmerkmal der Darbietung, die durch die Meinungsbildungsrelevanz der jeweiligen Angebote gekennzeichnet ist. Die DLM will ausdifferenzierte Kriterien festlegen, die das rundfunktypische Meinungsbildungspotenzial erfassen können.
Aktueller Anlass der Diskussion um die Abgrenzung sind mehrere den Landesmedienanstalten vorliegende Anträge auf medienrechtliche Unbedenklichkeit. Über verschiedene Verbreitungswege wie beispielsweise DSL, Breitbandkabel oder Satellit sollen zum Teil pornografische Inhalte verbreitet werden.
Im Rundfunk sind pornografische Inhalte nicht erlaubt. In Mediendiensten dagegen dürfen diese Inhalte nach dem seit April diesen Jahres geltenden Jugendmedienschutzstaatsvertrag dann verbreitet werden, wenn sichergestellt ist, dass sie allein Erwachsenen in geschlossenen Benutzergruppen zur Verfügung stehen. Entsprechend haben die Antragsteller die Klassifizierung als Mediendienst beantragt.
Die Direktoren halten eine parallele Diskussion um die medienrechtliche Abgrenzung einerseits und die damit verbundenen Fragen hinsichtlich des Jugend- und Konfrontationsschutzes andererseits für sachgerecht. Sie haben aus diesem Grund die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) gebeten, sich ebenfalls mit den Anträgen zu befassen.
Abschließende Entscheidungen über ein Strukturpapier, das Kriterien und Handlungsempfehlungen für die Abgrenzung vorgibt, und über die vorliegenden Anträge sollen Anfang November in einer Sondersitzung getroffen werden. [fp]
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