Für die Verbreitung von TV-Programmen müssen Besitzer von Gemeinschaftsantennenanlagen und Kabelnetzbetreiber eine Vergütung zahlen. Damit könnte jedoch in Zukunft Schluss sein. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheidet über die Vergütung der sogenannten Kabelweitersendung.
Der Bundesgerichtshof hat im Streit zwischen einem mittelständischen Kabelnetzbetreiber und der Verwertungsgesellschaft Media (VG Media), die unter anderem die Rechte der Pro Sieben Sat 1 Media AG und teilweise der Mediengruppe RTL vertritt, die grundsätzliche Frage an den EuGH weitergegeben, ob es sich um eine öffentliche Wiedergabe handelt, wenn ein Programm per Kabel verbreitet wird, das gleichzeitig auch kabellos, zum Beispiel über Satellit oder DVB-T, empfangen werden kann. Eine öffentliche Wiedergabe wäre vergütungspflichtig. Sollte der EuGH zu dem Schluss kommen, dass es sich nicht um eineöffentliche Wiedergabe handelt, müsste auch keine Vergütung an die VGMedia bzw. die im Kabel verbreiteten TV-Sender gezahlt werden.
Die Frage der öffentlichen Wiedergabe ist ein Dauerbrenner im Streit zwischen den Verwertungsgesellschaften und den Anlagen- und Netzbetreibern. Die Verwertungsgesellschaften berufen sich auf § 20b Urheberrechtsgesetz, der die Kabelweitersendung regelt. Ein Pendant für andere TV-Übertragungswege gibt es jedoch nicht, weshalb Kritiker von einer Diskriminierung des Kabels sprechen. „Während die großen Kabelunternehmen wie Kabel Deutschland und Unitymedia Kabel BW aufgrund ihrer Reichweite in der Lage sind, im Gegenzug für die Übertragung der Programme die Zahlung von Transportentgelten durch die Sender durchzusetzen, kommt dies für deren kleinere Konkurrenten regelmäßig nicht in Betracht, worin letztere einen entsprechenden Wettbewerbsnachteil sehen“, erklärt Rechtsanwalt Sören Rößner von der Kanzlei Müller Müller Rößner aus Berlin.
Von der Entscheidung des EuGH sind praktisch alle Kabelnetzbetreiber und Besitzer einer Gemeinschaftsantennenanlage betroffen, da der Großteil der Programme, die sie per Kabel verbreiten, frei empfangbar via Satellit ausgestrahlt wird. Würde die Vergütungspflicht wegfallen, müssten auch sämtliche Gesamt- und damit verbundene Einzelverträge zwischen Kabelverbänden und Verwertungsgesellschaften neu verhandelt werden. Der Ausgang des EuGH-Verfahrens ist laut Rechtsexperte Rößner offen.
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