Das Landgericht München hat mehrere Klauseln, die DAZN in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, kassiert – darunter auch einen Passus zur Preis-Anpassung.
Gegen die Vertragsklauseln geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV). „Vertragsbestimmungen müssen für Verbraucher transparent sein. Daran hat sich auch ein international tätiger Streamingdienst wie DAZN zu halten. Schwammig formulierte Änderungsklauseln in Verträgen bergen die Gefahr, dass Anbieter einseitig Vertragsänderungen zu Lasten von Verbraucher vornehmen“, so Jana Brockfeld, Rechtsreferentin des VZBV. Das Landgericht München I beurteilte die beanstandeten Klauseln Ende letzter Woche als unwirksam.
Neben den Änderungsklauseln beanstandete der VZBV weitere Regelungen in den Nutzungsbedingungen von DAZN. Der Verband klagte auf Unterlassung der Verwendung von insgesamt zwölf Klauseln. Während des Klageverfahrens gab DAZN bezüglich dreier Klauseln eine Unterlassungserklärung ab. Bei den verbliebenen neun Klauseln gab das Landgericht München I dem vzbv Recht. DAZN hat in der Zwischenzeit seine Nutzungsbedingungen geändert.
Alte Preis-Anpassungsklauseln unwirksam – DAZN hat bereits reagiert
Die Preisanpassungsklausel wurde dort zunäcsht ersatzlos gestrichen. Sie wurde vom Anbieter seit der saftigen Preiserhöhung Ende Januar 2022 (Anm.: Verdoppelung der monatlichen Abo-Gebühren) verwendet. Sie sah vor, dass DAZN den Preis auch an sich verändernde Marktbedingungen anpassen konnte. Auf diese Weise sollte offensichtlich die vorgenommene Erhöhung als auch etwaige zukünftige (im Rahmen der Einführung neuer Tarifpakete Ende 2022 bereits geschehen) rechtlich legitimiert werden. Das Landgericht München I bewertete die Klausel als intransparent. Für Verbraucher sei nicht ersichtlich, an welchem Markt sich die Klausel orientiere.
Preisänderungsklauseln, die zwar das Recht des Klauselverwenders zur Preiserhöhung vorsehen, nicht jedoch die Pflicht zur Preissenkung bei Kostenreduzierung, seien unwirksam. Daran ändere sich auch nichts durch ein eingeräumtes monatliches Kündigungsrecht, so das Landgericht. Die erwähnte(n) Preiserhöhung(en) selbst stand(en) nicht konkret zur Debatte, ist/sind daher auch vom Urteil insofern unberührt, wenn sie nicht auf Basis der für unzulässig erklärten Klauseln erhoben wurden. Dies muss andernweitig geklärt werden.
Mit Material des VZBV
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