Wer auf eine Demonstration geht, muss damit rechnen, gefilmt zu werden – Medienforschung, Rechtsanwälte und auch die Kanzlerin sind sich einig: Das Filmen eines Pegida-Demonstranten in Dresden ist erlaubt gewesen.
Der Mann, der sich selber später als LKA-Mitarbeiter herausstellen sollte, hatte am Rande des Besuchs der Kanzlerin in Dresden vergangene Woche einen polizeilichen Vorfall mit einem ZDF-Team ausgelöst, weil er „ins Gesicht gefilmt wurde“. Auf seine Veranlassung hinderte die Polizei die „Frontal 21“-Reporter temporär an der Ausführung ihrer Arbeit.
Kanzerlin Merkel stellt sich auf die Seite des Fernsehteams. Die von einem Pegida-Demonstranten in Dresden beanstandeten ZDF-Fernsehaufnahmen sind ihrer Einschätzung nach von erlaubt gewesen. Wer auf eine Demonstration gehe, „muss damit rechnen, dass er auch durch Medien dabei aufgenommen und beobachtet wird“, sagte die Kanzlerin am Donnerstag während eines Besuchs in der georgischen Hauptstadt Tiflis. Sie bekenne sich ausdrücklich zur Pressefreiheit. Sie habe bei ihrem parallelen Besuch in Dresden von der Demonstration jedoch nichts gesehen.
Die Fernsehaufnahmen eines Pegida-Demonstranten in Dresden sind auch nach Einschätzung des Medienrechtler Thorsten Feldmann von der Berliner Kanzlei JBB Rechtsanwälte erlaubt gewesen. Die ZDF-Aufnahmen seien unmittelbar im Vorfeld einer Demonstration erfolgt, wo Teilnehmer auch schon politische Meinungsäußerungen getätigt hätten. „Ich halte da eine Bildaufnahme ohne weiteres für zulässig“, sagte Feldmann am Donnerstag der Deutschen Presse-Agentur.
Jedoch sei auch eine Kontrolle des Presseausweises der Journalisten zulässig, wie Feldmann weiter sagte. Ob es auch noch – wie erfolgt – eine zweite Kontrolle hätte geben dürfen, „da habe ich meine Zweifel“, so der Medienrechtler. Die Journalisten wurden durch diese Polizeimaßnahmen vorübergehend an ihrer Arbeit gehindert. „In der konkreten Situation, so wie ich sie den Medien entnommen habe, habe ich keinen Umstand entdeckt, der das den Polizisten gestattet hätte.“Einzelaufnahmen nur unter besonderen Bedingungen erlaubt
Pressefotografen und Kamerateams dürfen Menschen auch in der Öffentlichkeit nur unter bestimmten Voraussetzungen aufnehmen. Grundsätzlich habe jede Person ein Recht am eigenen Bild, erläuterte Stephan Dreyer vom Hans-Bredow-Institut für Medienforschung in Hamburg. Als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gebe es jedem das Recht, über Aufnahmen seiner Person und deren Veröffentlichung selbst zu entscheiden. Das Kunsturheberrechtsgesetz kennt aber ausdrücklich Ausnahmen.
Für Journalisten gelte, dass sie Aufnahmen von Personen auch ohne Einwilligung machen und veröffentlichen dürften, wenn es sich dabei um eine Person der Zeitgeschichte handele – wie die Bundeskanzlerin -, die Person nur als Beiwerk erscheine oder die Aufnahmen von einer öffentlichen Versammlung stamme und im Rahmen der Berichterstattung zu diesem Ereignis veröffentlicht werde, erläuterte Dreyer. Bei öffentlichen Versammlungen wie Demonstrationen könnten Kamerateams und Fotografen grundsätzlich Aufnahmen anfertigen, ohne die Einwilligung Einzelner einholen zu müssen.
Einzelne Demonstranten in Großaufnahme im Rahmen von Medienberichterstattung zu zeigen, sei aber nur dann möglich, wenn es sich um Organisatoren handele – oder um Personen, die durch ihr Verhalten besonders auffallen. Gerichte bewerteten Einzelaufnahmen ohne Einwilligung zum Teil als zulässig, wenn die Person einen repräsentativen Gesamteindruck von der Veranstaltung vermittele und sich besonders exponiere.
Ob der beim Landeskriminalamt Sachsen als Buchprüfer angestellte Pegida-Demonstrant diesen Umstand durch sein Verhalten erfüllt hat, muss nun in einer von allen Seiten geforderten Aufarbeitung des Vorfalls erst geklärt werden. [dpa/bey]
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