Der Bundesrechnungshof (BRH) hat in seinem aktuellen Jahresbericht für das Jahr 2018 steuerliche Vorteile der öffentlich-rechtlichen Sender kritisiert.
Im Ergänzungsband Nr. 07 „Ungerechtfertigte Steuervorteile für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten“ bemängeln die Prüfer die steuerlichen Vorteile bei gewerblichen Einnahmen, die in den letzten zehn Jahren zu Subventionen von rund 55 Mio. Euro geführt haben.
So werden die Rundfunkgebühren, die von jedem Haushalt erhoben werden, nicht versteuert, weil der Fiskus sie als Teil der hoheitlichen Aufgabe der Anstalten sieht. Damit haben die Anstalten jährlich rund 7,8 Millionen Euro steuerfrei eingenommen.
Neben ihren hoheitlichen Aufgaben sind die Rundfunkanstalten auch wirtschaftlich tätig, zum Beispiel mit dem Senden von Werbung und dem Verkauf von Programmrechten. Hieraus erzielten die öffentlich-rechtlichen Sende rund 640 Mio.
Laut BRH können diese Einnahmen pauschal versteuert werden, allerdings wurden diese Pauschalen seit 20 Jahren nicht mehr verändert. Nach dem Bericht des BRH unterliegen der Körperschaftsteuer pauschal 16 Prozent der Werbeeinnahmen und 25 Prozent der Einnahmen aus der Programmverwertung. Auch die Einkünfte bei der Kapitalertragsteuer werden pauschalisiert.
Aber diese Pauschalen dürfen aus Wettbewerbsgründen nicht zu steuerlichen Vorteilen für die Rundfunkanstalten führen und müssen deshalb regelmäßig überprüft werden. Und die Europäische Kommission hatte Deutschland bereits im Jahr 2005 aufgefordert, die Pauschalen, die aus den Jahren 1998 beziehungsweise 2001 stammen, zu überprüfen.
Der BRH hält das Heranziehen von 16 Prozent der Werbeeinnahmen bei der Körperschaftsteuer als zu niedrig. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hätte aufgrund steuergesetzlicher Änderungen bereits im Jahr 2008 für eine Anhebung um etwa 2,5 Prozent sorgen müssen. Durch die Nichtanpassungen konnten die Sender jährlich Mehreinnahmen von 5,5 Millionen verzeichnen.
Der BRH hat außerdem festgestellt, dass des für die Pauschale im Bereich der Programmverwertung bis heute keine gesetzliche Grundlage gibt. Sie beruht lediglich auf einer Verwaltungsanweisung aus dem Jahr 1998.
In seiner abschließenden Würdigung hält der BRH entgegen der Auffassung des BMF eine Anhebung der Pauschalen bei der Körperschaftsteuer und der Kapitalertragsteuer wegen der geänderten steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für zwingend erforderlich, da die derzeitigen Pauschalen zu ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteilen der Rundfunkanstalten führen. [jrk]
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