Nachdem das Ausstrahlungsverbot für UFC-Kämpfe im TV aufgehoben wurde, kämpft die BLM nun für dessen Aufrechterhaltung. In einer Resolution kritisieren die Medienwächter die Urteilsbegründung und zeigen sich empört, dass sich die Richter gegen die Entscheidung der BLM stellen.
Seit Anfang Januar ist es offiziell: Die Wettkämpfe des Kampfsportverbandes UFC dürfen wieder im TV ausgestrahlt werden. In einem bereits im Oktober verhängten Urteil hob das Verwaltungsgericht München das durch die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) verhängte Verbot auf, wonach die UFC-Kämpfe wegen zu viel Gewalt seit 2010 nicht mehr im Fernsehen übertragen werden durften. Nachdem die BLM bereits vor einigen Wochen verkündet hat, in Berufung gehen zu wollen, haben die Medienwächter ihrem Ärger nun noch einmal in einer Resolution Luft gemacht, die am Donnerstag als Reaktion auf die Urteilsbegründung der Münchner Richter veröffentlicht wurde.
Darin bekräftigten die Medienwächter noch einmal, dass es ihre Aufgabe sei, für ein ausgewogenes Programm und die Einhaltung der Programmgrundsätze sorgen und dabei eben auch Gewaltverherrlichungen und Darbietungen, die das Sittlichkeitsgefühl verstoßen, zu verbieten. Genau dem sei man mit seinem Urteil gegen UFC nachgekommen: Nach wie vor ist der Medienrat der Ansicht, dass die UFC-Formaten um „erhebliches gesellschaftliches Problempotenzial bergen“ und unter dem Deckmantel eines sportlich ausgetragenen Wettkampfes hochaggressive Verhaltensmuster als erfolgsversprechende Strategien präsentieren.
Zudem stellten die Gewaldhandlungen „zentrale gesellschaftliche Werte und Einstellungen wie Rücksichtnahme und Empathie grundsätzlich in Frage. Dies ist besonders kritisch zu werten, da Empathie letztlich die entscheidende Hemmschwelle bei der Ausübung von Gewalt ist“, hieß es weiter in dem Schreiben. Daher erscheint ist es für die BLM auch unverständlich, dass die Richter das verhängte Verbot aufgehoben haben und damit nach Ansicht der Medienwächterin ihrem Urteil „die definierte Rolle der Landeszentrale als Rundfunkveranstalter außer Acht“ lassen.
Weiterhin zeigte sich die BLM irritiert, dass sich zwar der TV-Sender Sport1 an das Verbot hält und andere Programminhalte sendet, „ein außerhalb des rundfunkrechtlichen Verantwortungszusammenhangs
agierendes externes Unternehmen seine Interessen gegen die Ausübung
der Rundfunkfreiheit durch die Landeszentrale und den zugelassenen
Fernsehanbieter gerichtlich durchsetzen kann“, teilte der Medienrat weiter mit.
Generell fanden die Richter die Argumentation der BLM zwar plausibel, kamen aber nicht zu der Ansicht, dass sich diese erhärten ließen und damit eine Aufrechterhaltung des Verbots rechtfertigen ließ. Entsprechend urteilten sie im Interesse der UFC. Da die BLM das nicht kampflos hinnehmen will, ruft der Medienrat nun den Präsidenten auf, „alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu erreichen“, wie es abschließend hieß.
Ob die BLM damit Erfolg haben wird, wird sich zeigen müssen. Eine erste Entscheidung ist ab Anfang Mai zu erwarten, wenn das erste Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig beginnt. [fm]
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