Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien und die Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg verbieten den Internet-TV-Programmen „blizz“ und „Family TV“ die weitere Verbreitung. Der Grund liege in den Urheberrechten. Sie gehören zur ITV Media Group.
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Medienanstalten hat entschieden, dem von der Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) genehmigten Internet-TV- Sender „blizz“ die Zulassung zu entziehen. Das gab die BLM am 27. Juli bekannt. Ein weiteres Programm der ITV Media Interactive e.K., das von der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) genehmigte „Family TV“, hat ebenfalls seine Zulassung verloren. Das verkündete die Medienanstalt am selben Tag.
Rundfunk ist aufgrund des besonderen Einflusses auf die Meinungsbildung zulassungspflichtig. Zu den Zulassungsvoraussetzungen gehören die eigenen Urheberrechte für die verbreiteten Inhalte. Wie die BLM bekannt gibt, „wurde unter anderem ein nicht unerheblicher Teil von ‚blizz‘ mit Inhalten bestritten, für die der Anbieter keine Urheberrechte hatte.“ Auch die LFK führt ähnliche Gründe für die getroffene Entscheidung an: „Grund für diese bislang einmalige Maßnahme war die Feststellung der fehlenden Zuverlässigkeit des Veranstalters, die auf der Prüfung unterschiedlicher Kriterien beruhte.“
Die ITV Media Group beteuert, dass die Sender „blizz“ und „Family TV“ weiterhin uneingeschränkt senden und rechtfertigte am 27. Juli die Anschuldigungen der Medienanstalten in einer Pressemitteilung. Dort heißt es, „dass es nicht, wie der äußere Anschein vermuten mag, willkürlich zu Ausstrahlungen ohne entsprechende Lizenzrechte gekommen ist, sondern die strittigen Programme unter insgesamt zwei Verträge mit ausländischen Vertragspartnern fielen, aus denen sich im Laufe der vergangenen Monaten aus Sicht beider Medienanstalten ergeben haben mag, dass diese beiden Lizenzgeber diese Programme nicht hätten weiter lizenzieren dürfen.“
ITV Media beteuert, dass sie außerdem „zu keinem Zeitpunkt an der Legalität oder Authentizität dieser Verträge gezweifelt“ haben, bis die Beschwerden bekannt wurden und das Verwaltungsverfahren eingeleitet wurde. Man habe die Programme direkt aus dem Programm genommen, nachdem sich heraus stellte, dass diese nie im Besitz der entsprechenden Rechte waren. [PMa]
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