Der TV-Sender Bild hätte laut einer Gerichtsentscheidung eine längere Passage aus der „Berliner Runde“ von ARD und ZDF am Abend der Bundestagswahl nicht in seinem eigenen Programm zeigen dürfen.
Das Landgericht Köln teilte am Freitag auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur mit, dass es eine entsprechende einstweilige Verfügung erlassen hat. Das ZDF hatte geklagt, DIGITAL FERNSEHEN berichtete. Der TV-Sender Bild hat laut Gericht nun die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Entscheidung in dem einstweiligen Verfügungsverfahren einzulegen.
Die „Berliner Runde“ ist ein TV-Klassiker am Wahlabend. Spitzenpolitiker kommentieren darin den Ausgang der Bundestagswahl. Das Gericht ist der Ansicht, dass der TV-Sender sich eine Erlaubnis hätte einholen müssen, um die Passage nutzen zu können. Bild darf sie nicht mehr zeigen.
Nach Angaben des ZDF ging es in dem Verfahren um Unterlassungen. Der öffentlich-rechtliche Sender führte ein eigenes Verfahren. Die ARD hat selbst andernorts geklagt, wie eine Sprecherin auf Anfrage sagte. Dieses Verfahren laufe noch.
Bild hätte Anfrage stellen müssen
Das ZDF bekam laut Gericht nicht in allen Punkten Recht. Während die lange Sendepassage zur „Berliner Runde“ nun verboten ist, sieht die zuständige Kammer bei einem kürzeren Ausschnitt eines Interviews, das Bild auch zeigte, einige vom ZDF angemahnte Punkte nicht als erfüllt an. Es geht dabei um Verwertungsfragen wie zum Beispiel das Aufnehmen. Die Kosten des Verfahrens müssen beide Parteien gleichmäßig tragen.
Ein Bild-Sprecher sagte auf dpa-Anfrage: „Wir begrüßen sehr, dass das Landgericht Köln unsere Rechtsauffassung teilt, dass die Nutzung der Inhalte des ZDF am Wahlabend durch Bild TV eine grundsätzlich urheberrechtlich privilegierte Berichterstattung über ein Tagesereignis war“. Die Betrachtung, dass die Nutzung der „Berliner Runde“ in ihrer zeitlichen Länge aber zu umfangreich gewesen sein soll, teile man nicht.
„Wir sind vom LG Köln in dieser Sache nicht angehört worden und prüfen vor diesem Hintergrund Rechtsmittel einzulegen.“
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