Am Mittwoch hat der Bundesgerichtshof in drei Filesharing Verfahren entgegen aller Erwartungen zugunsten der Kläger entschieden. Mit diesem Urteil wurde der Musikindustrie ein bahnbrechender Sieg beschert.
Das mit Spannung erwartete Urteil in drei Filesharing-Verfahren fiel am Mittwoch. Die Musikindustrie hatte geklagt, weil auf einer Filesharing-Plattform mehrere Lieder hochgeladen und getauscht wurden. Entgegen aller Erwartungen entschied der Bundesgerichtshof zugunsten der Kläger.
Christian Solmecke, der Rechtsanwalt der Beklagten, kommentiert das Urteil: „Diese Entscheidung des BGH sichert der Musikindustrie auch in Zukunft hohe Einkünfte durch Abmahnungen. Die Entscheidung des BGH läuft dabei völlig konträr zu den politischen Bestrebungen der Vergangenheit den Abmahnwahn einzudämmen.“
Kernpunkt ist dabei bei jedem Abmahnverfahren die Frage, ob der Anschlussinhaber einen alternativen Sachverhalt vorbringen kann, der die tatsächliche Vermutung für seine Täterschaft widerlegt. Die Musikindustrie muss im Gegenzug lediglich die korrekte Verfolgung der IP-Adresse, auf die der Tausch der Dateien zurückgeführt werden kann, beweisen. Der Ausgang des Falles hängt dann vom Vortrag des Anschlussinhabers ab. Der BGH bestätigt bereits an dieser Stelle, dass lediglich kleine Abweichungen im Namen des mutmaßlichen Filesharers (beispielsweise ein falscher Buchstabe) nicht ausreichen, um den abgemahnten Anschlussinhaber zu entlasten.
Wird dann festgestellt, dass der Anschlussinhaber als Täter in Anspruch genommen werden kann, stellt sich noch die Frage in welcher Höhe. Bei der Berechnung gab es in der Vergangenheit erhebliche Differenzen in der Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes. So wurden zwischen 10 und 200 Euro pro Lied veranschlagt. 200 Euro seien für ein Musikstück nicht zu hoch angesetzt, entschied der BGH. Daran werden sich Kläger und Gerichte zukünftig orientieren. Solmecke erklärt: „Was der BGH hier jedoch klar verkennt ist, dass die DSL Upload Raten der Nutzer im Durchschnitt bei Weitem nicht den massenhaften Tausch der Dateien erlauben und 200 Euro hier viel zu hoch angesetzt sind. Der hohe Schadensersatz entspricht hier nicht dem konkreten Schaden, der beim Tausch eines Liedes verursacht wird.“
Des Weiteren wurde entschieden, dass der Tausch von Dateifragmenten bereits ausreicht, um eine Urheberrechtsverletzung zu bejahen. Solmecke sieht hier einen klaren Rückschritt im Kampf gegen Massenabmahnungen. „In Zukunft wird die Musikindustrie mit noch mehr Eifer entsprechende Schreiben verschicken, um die rund 200 Euro pro getauschtem Musikstück zu kassieren“, so der Rechtsanwalt. [ag]
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