Der Bundesgerichtshof wird am 11. Juni über drei Filesharing Verfahren verhandeln, wobei ein neues Grundsatzurteil erwartet wird. Es soll geklärt werden, wie viel Schadensersatz die Medienindustrie von Internetnutzern grundsätzlich verlangen kann, wenn diese illegal Musik oder Filme im Internet verbreitet haben.
Filesharing ist ein brisantes und relevantes Thema, da es in den Weiten des Netzes unzählige Tauschbörsen gibt. Wer auf solchen Tauschbörsen-Seiten – wissentlich oder unwissentlich – Musik, Filme oder Ähnliches hochgeladen hat, der muss mit einer Abmahnung rechnen. In eben diesen wird dem Anschlussinhaber dann vorgeworfen, zu einem bestimmten Zeitpunkt bestimmte Daten illegal per Filesharing angeboten zu haben. Innerhalb einer oft sehr engen Frist wird der Abgemahnte aufgefordert, die beigefügte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und zusätzlich Abmahnkosten und Schadensersatzforderungen anzuerkennen und zu bezahlen. Die Höhe eines solchen Schadensersatzes wird bisher allerdings völlig unterschiedlich beurteilt.
Christian Solmecke, Kölner Medienanwalt in der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke, macht deutlich: „Gerade die Höhe des entstandenen Lizenzschadens beurteilen die Gerichte in Deutschland noch völlig unterschiedlich. Die angesetzten Schadenssummen schwanken – je nach Gericht – zwischen 10 und 200 Euro pro getauschtem Musikstück.“
Die Kanzlei Wilde Beuger Solmecke wird am 11. Juni am BGH einen Abgemahnten in einem der drei stattfindenden Filesharing-Verfahren vertreten. Laut Solmecke geht es in diesem Verfahren um viel: „Unter anderem soll die grundsätzliche Frage geklärt werden, wieviel Schadensersatz und Abmahnkosten die Medienindustrie von Nutzern verlangen kann, die illegal Musik oder Filme über Tauschbörsen im Internet verbreitet haben.“ Darüber hinaus soll das Urteil Klarheit darüber bringen, wer letztlich in der Beweispflicht dafür ist, dass über einen ans Internet angeschlossenen Rechner tatsächlich Musik getauscht worden ist.
Im konkreten Fall beim Prozess am 11. Juni verlangt die Musikindustrie die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3454,60 Euro sowie einen Lizenzschaden von 3000 Euro für 15 getauschte Lieder. Während das Landgericht Köln den Beklagten vollumfänglich verurteilt hat, hat das Oberlandesgericht Köln in der Berufung Abmahnkosten in Höhe von lediglich 878,65 Euro anerkannt, den Lizenzschaden aber in voller Höhe bestätigt. Der Beklagte bestreitet indes, jemals Musik über das Internet getauscht zu haben und machte deutlich, dass es schon in der Vergangenheit zu Ungereimtheiten bezüglich seines Internetanschlusses gekommen sei.
Rechtsanwalt Solmecke verdeutlicht: „Das Thema Tauschbörsen-Abmahnung ist nach wie vor sehr relevant. Allein bei uns in der Kanzlei rufen täglich 30-40 Abgemahnte an.“ Solmecke führt das insbesondere auf neue Tauschplattformen wie Popcorn Time zurück, die von den Internetnutzern nach wie vor sehr stark genutzt werden. [ag]
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