ARD fordert diskriminierungsfreien Zugang öffentlich-rechtlicher Angebote zum Kabel

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Bild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com
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Hamburg – Die Vorsitzenden der Aufsichtsgremien der ARD haben geeignete Rahmenbedingungen zur Erfüllung des Funktionsauftrages des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch im Kabel gefordert.

Die bestehenden Netze, die inzwischen von privatwirtschaftlichen Kabelnetzunternehmen betrieben werden, seien ursprünglich für die Rundfunkverbreitung errichtet und von den Bürgern als Steuerzahler und Kabelanschlussnehmer maßgeblich finanziert worden. Daher fordern die Gremienvorsitzenden: Rundfunkfreiheit und das Grundrecht der Bürger auf freie und ungehinderte Informationsversorgung durch Hörfunk und Fernsehen setzen voraus, dass sich sowohl die Bedingungen der Kabelversorgung als auch der Kabeltechnik der Erfüllung dieses Funktionsauftrages unterordnen. Eine Grundverschlüsselung der Angebote der ARD muss daher zwingend unterbleiben. Die Einspeisung der öffentlich-rechtlichen Medienangebote ist auch in Zukunft über Must-Carry-Regelungen zu gewährleisten.
 
Da sich das föderale System in Deutschland in den Dritten Programmen der Landesrundfunkanstalten wieder spiegelt, ist es anzustreben, dass sowohl im analogen als im digitalisierten Kabel ein möglichst umfassendes Angebot der Dritten Programme überall zugänglich ist.
 
Die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks müssen auch künftig im Kabel immer problemlos aufzufinden sein. Sie sind auf der obersten funktionalen Ebene der Navigatoren darzustellen. Der chancengleiche und diskriminierungsfreie Zugang ist zu gewährleisten.
 
Die Angebote der ARD sind durch Rundfunkgebühren finanziert und müssen daher für den Gebührenzahler ohne Zahlung eines zusätzlichen programmbezogenen Entgelts nutzbar sein. Sie müssen auch zukünftig über die digitale Technikplattform des jeweiligen Kabelnetzbetreibers uneingeschränkt und vollständig empfangbar bleiben. Proprietäre Standards sind dafür ungeeignet. Die Gremienvorsitzenden der ARD fordern deshalb eine baldige Festlegung auf offene Standards wie MHP.
 
Öffentlich-rechtliche Medienangebote dürfen nicht durch Signale oder Daten anderer Anbieter verändert, ergänzt oder beschränkt werden. Die Übertragung hat einschließlich sämtlicher von den Rundfunkanstalten in das Signal integrierten Daten zu erfolgen. Das programmliche Umfeld ist zu berücksichtigen. [lf]

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  • Medien_Maerkte_Artikelbild: © Phongphan Supphakank - Fotolia.com
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