Nicht nur am Black Friday: Beim Online-Einkauf in einem anderen EU-Staat können mitunter keine Adressen aus dem EU-Ausland angegeben werden – Bestellungen können damit nicht abgeschlossen werden: Solches Geoblocking sollten Verbraucher anzeigen, rät die Bundesnetzagentur.
Vor dem Hintergrund von Rabattaktionen wie Black Week oder Black Friday hat die Bundesnetzagentur Verbraucher aufgerufen, bei grenzüberschreitenden Onlineeinkäufen sogenannte Geoblocking-Verstöße zu melden. Immer wieder weigerten sich Anbieter, Rechnungsadressen und Kreditkarten aus einem anderen EU-Land zu akzeptieren, berichtete die Behörde am Freitag. Auch würden Versionen ihres Onlineshops beim Zugang aus anderen EU-Ländern blockiert oder die Lieferung innerhalb ihres Liefergebiets verweigert. Die Behörde hat dazu im Internet ein Beschwerdeformular bereitgestellt.
Geoblocking zum Black Friday: BNetzA stellt Meldeformular zur Verfügung
„Sei es die Black Week, der Black Friday oder Cyber Monday – Händler müssen auch bei Sonderaktionen ihre Produkte sowohl für einheimische als auch europäische Kundinnen und Kunden zu gleichen Konditionen anbieten“, sagte Behördenpräsident Klaus Müller.
Anbieter von Waren und Dienstleistungen im EU-Binnenmarkt dürfen laut Netzagentur den Zugang zu ihren Onlineshops und den Kauf nicht aufgrund der Herkunft ihrer EU-Kunden einschränken. Ausnahmen von der Geoblocking-Verordnung gelten etwa bei Streaming-Diensten oder Dienstleistungen im Finanz-, Gesundheits- oder Verkehrsbereich.
Ausnahmen bei Streamingdiensten wie Netflix, Amazon Prime Video, Disney und Co. oder auch bei Gesundheitsprodukten
Für die Black Week bedeute dies, dass Händler in ihren verschiedenen nationalen Onlineshops unterschiedliche Sonderaktionen und Rabatte anbieten könnten, sofern europäische Verbraucher diskriminierungsfrei Zugang zu all diesen Angeboten hätten, teilte die Behörde mit.
Bei der Lieferung seien allerdings Besonderheiten zu beachten. So seien Händler nicht verpflichtet, in jedem Fall bis zum Wohnort des Verbrauchers zu liefern. Dieser könne aber von Händlern eine Lieferung innerhalb derer Liefergebiete verlangen und den Transport an die Wunschadresse selbst organisieren. Dies könne durch die Beauftragung von Logistikunternehmen oder spezialisierten Paketweiterleitungsservices erfolgen.
Nicht immer Anspruch auf Lieferung zum Wohnort
Nach einer Beschwerde könne die Netzagentur die Regelungen der Geoblocking-Verordnung gegenüber Anbietern in Deutschland durchsetzen. Sie könne Anordnungen erlassen und Bußgelder verhängen. Bei Verstößen von Händlern aus anderen europäischen Ländern fordert die Netzagentur die nationale Behörde des betreffenden EU-Landes zu Maßnahmen auf. Bislang hätten die Unternehmen nach Intervention durch die Netzagentur in sämtlichen Fällen ihre Verstöße gegen die Geoblocking-Verordnung abgestellt.
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